— 208 — Auf Grund des Artikel 7 Nr. 2 der Reichsverfassung hat der Bundesrat nachstehende Westimmungen zur Ausführung der §§ 22 bis 26, 34, 35, 37 und 57 des Gesetzes über die Pen- sionierung der Offiziere einschließlich Sanitätsoffiziere des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen vom 3 1. Mai 1906 (R-G.-Bl. 1906 Nr. 30 S. 565 flg.) beschlossen: Zu S8§ 22 bis 26 und 57: 1. Beim Erlöschen, Ruhen oder Wiederaufleben des Rechtes auf den Bezug der Pensionsgebührnisse erfolgt die Regelung durch die Behörden, welche von den Bundesstaaten hierzu bestimmt sind oder hierzu bestimmt werden (Pensionsregelungsbehörden). Einwendungen des Pensionärs gegen die Regelung sind — sofern er im Zivildienst angestellt ist, durch seine vorgesetzte Dienstbehörde — an die Pensionsregelungsbehörde zu richten. Einsprüche gegen den Bescheid der letzteren sind auf demselben Wege anzubringen und von der Pensionsregelungsbehörde mit Begutachtung der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents beziehentlich der obersten Marineverwaltungsbehörde oder der Kolonial= abteilung des Auswärtigen Amtes zur Entscheidung vorzulegen, sofern diese nicht schon als Pensionsregelungsbehörden entschieden haben. 2. Den Pensionsregelungsbehörden ist von allen Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen eines Pensionärs, welche ein Erlöschen, Ruhen oder Wiederaufleben des Rechtes auf den Bezug von Pensionsgebührnissen zur Folge haben können, insbesondere von allen Anstellungen oder Beschäftigungen oder Erhöhungen des Diensteinkommens im Militär-, Zivil= oder Gendarmeriedienste Mitteilung zu machen, und zwar in den Fällen: des § 22 Nr. 1, § 24 Nr. 1, 2, § 57 von den Behörden, deren Kassen das Gehalt zahlen; des § 22 Nr. 2, § 23 Nr. 2 von den zuständigen Gerichten oder Staatsanwalt- schaften; des § 24 Nr. 3, § 57 betreffs des Zivildienstes von den vorgesetzten Behörden, betreffs des Gendarmeriedienstes von den Behörden, deren Kassen das Gehalt zahlen; des § 26 von den die Zivilpension anweisenden Behörden. Die Mitteilung muß alle für die Regelung des Bezugs der Pensionsgebührnisse erforderlichen Angaben enthalten. In den Fällen des § 24 Nr. 2, 3, § 57 sind insbesondere anzugeben: die genaue Bezeichnung der neuen Dienststellung des Pensionärs,