— 230 — VII. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder gegen die Aus— führungsbestimmungen A zum Reichs-Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetze werden, soweit nicht andere Strafvorschriften Platz greifen, mit Geldstrafe bis zu 150 % oder mit Haft bestraft. Dresden, den 10. Juli 1906. Ministerium des Innern. Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. Dutschmann. 3 1. Wekanntmachung, betreffend das Gesetz über die Schlachtvieh= und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900; vom 14. Juni 1906. Auf Grund der Bestimmungen in § 12 Absatz 2, § 14 Absatz 1 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen: Die Nr. 3 der Bekanntmachung vom 10. Juli 1902 (R.-G.-Bl. S. 242) erhält folgende Fassung: 3. Die Bestimmungen in 88 12, 13 des Gesetzes finden auch auf Renntiere und Wild- schweine Anwendung; erstere werden dem Rindvieh, letztere mit der Maßgabe den Schweinen gleichgestellt, daß bei der Einfuhr frischen Fleisches Lunge, Herz und Nieren in den Tierkörpern fehlen dürfen. Berlin, den 14. Juni 1906. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Graf von Posadowsky.