— 234 C. Gemeinfaßliche Belehrung für Beschauer, welche nicht als Tierarzt approbiert sind. Im zweiten Abschnitt unter 1 Nr. 12 (Schweineseuche) tritt im Ab- satz 4 an Stelle des letzten Satzes, was folgt: „Der nicht als Tierarzt approbierte Beschauer darf die Fleischbeschau nur vor- nehmen, wenn die schleichende, ohne Störung des Allgemeinbefindens verlaufende Form der Schweineseuche vorliegt, sofern die Tiere gut genährt (gemästet) sind, außer Husten keinerlei Krankheitserscheinungen zeigten und nur die vorderen Lungen- abschnitte mit Entzündungsherden (grauroten oder grauen verdichteten Herden) be- haftet befunden werden, während die übrigen Teile der Lungen, das Brustfell und der Herzbeutel von Veränderungen frei sind, oder sofern nur Überbleibsel der Schweineseuche (Verwachsungen, Vernarbungen, eingekapselte, verkäste Herde und dergleichen) vorhanden sind (§ 30 Nr. Un). In derartigen Fällen sind nur die veränderten Teile als untauglich zum Genusse für Menschen anzusehen (§ 35 Nr. 12 und § 37 unter III Nr. 3).“ Im Anhange Nr. 3 (Ubersichtliche Darstellung der Formen der Tuberkulose usw.) ist in der Spalte „Behandlung des Fleisches"“ unter II1Bb3 und unter II 2Bb½, K das Zitat „§ 40 Nr. 15“ zuändern in „§ 40 Nr. 1“, derletzte Abschnitt unter II2 Bb#durch folgende Vorschrift zuersetzen: Formen der Tuberkulose Behandlung des Fleisches 651 die tuberkulösen Veränderungen finden sich nicht bloß in den Eingeweiden und im Enter vor all bei geringer Ausdehnung der Krankheit on bei großer Ausdehnung der Krankheit Von den nicht veränderten Teilen sind Fleischviertel, in denen sich eine tuberkulös veränderte Lymphdrüse befindet, bedingt tauglich (§ 37 unter II). Die übrigen nicht veränderten Teile sind: genußtanglich ohne Einschränkung (§ 35 Nr. 4), zwar genußtauglich, aber im Nahrungs= und Genußwert erheblich herabgesetzt (§ 35 Nr. 4, § 10 Nr. 1).