— 235 — D. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das Zollinland eingehenden Fleisches. Im 84 ist vor den Worten „827 unter AII“ einzufügen: „§ 6 Absatz 4 und im“. Im 8 6 Absatz 1 ist hinzuzufügen: „die Organc und sonstigen Körperteile, auf welche sich die Untersuchung zu erstrecken hat (vergl. 8§ 6 bis 12 der Anlage a), dürfen nicht angeschnitten sein, jedoch darf in die Mittelfelldrüsen und in das Herzfleisch je ein Schnitt gelegt sein."“ Im Séist folgender neuer Absatz 4hinzuzufügen: „Bei Wildschweinen, die im übrigen den Schweinen gleich zu behandeln sind, dürfen Lunge, Herz und Nieren fehlen." Im S'ist folgender Absatz 3 hinzuzufügen: „Die der Untersuchung zu unterziehenden Lyomphdrüsen dürfen nicht fehlen oder angeschnitten sein, jedoch darf in die Mittelfelldrüsen und in das Herzfleisch je ein Schnitt gelegt sein."“ Im 8 18 Absatz 1 ist [ICe dahin zu fassen: „bei Tuberkulose, wenn nur die Lymphdrüsen an der Lungenwurzel im Mittel- fell und (für den Fall der Miteinführung der Leber) an der Leberpforte oder wenn sie an einer der vorbezeichneten Stellen Veränderungen aufweisen und wenn die tuberkulösen Herde wenig umfangreich und trocken, verkäst oder verkalkt sind; die Organe, zu denen die erkrankten Lyomphdrüsen gehören, sind ganz zu vernichten;" unter IIB hinter gfolgender Absatz hinzuzufügen: „U) wenn Organe oder sonstige Körperteile, auf welche sich die Untersuchung zu erstrecken hat, den Bestimmungen des § 6 zuwider fehlen oder ange- schnitten sind.“ Im §19 Absatz 1 unter Id sind die Worte: „und unerheblicher Be- schmutzung" durch folgende Vorschrift zu ersetzen: „, unerheblicher Beschmutzung, Durchsetzung von Organen mit auf den Menschen durch den Fleischgenuß nicht übertragbaren Schmarotzern (Leberegeln, Hülsen- würmern usw.); wenn die Zahl oder Verteilung dieser Schmarotzer deren gründliche Entfernung nicht gestattet, sind die ganzen Organe zu vernichten, andernfalls sind die Schma- rotzer auszuschneiden und die Organe freizugeben." 1906. 36