Abersichkliche Darstellung der Vorschriften über die Behandlung von Rindern mit gesundheitsschädlichen Finnen bei der Fleischbeschau.“) (Die in Klammern beigefügten Paragraphen beziehen sich auf die Ausführungsbestimmungen & des Bundesrats zum Fleischbeschaugesetze vom 30. Mai 1902, Zentralblatt für das Deutsche Reich, Beilage zu Nr. 22.) Befund. Beurteilung des Fleisches. I. Starkfinnigkeit (Die Finnen treten, lebend oder abgestorben, auf einer größeren Zahl der vorschrifts- mäßig angelegten Muskelschnitte zutage) oder Wässerigkeit oder Verfärbung des Fleisches ohne Rücksicht auf die Grade der Finnigkeit. Der ganze Tierkörper ist genuß untauglich mit folgenden Aus- nahmen: Fett, Leber, Milz, Nieren, Magen und Darm sind genußtaug- lich, wenn sie bei sorgfältiger Untersuchung finnenfrei befunden werden; andernfalls ist das Fett bedingt tauglich und sind die Organe genuß untauglich. (§ 34 Nr. 2, § 37 unter I.) II. Schwachfinnigkeit. (Alle Fälle von Funden lebender Finnen mit Ausnahme der Starkfinnigkeit usw. zu I und der Einfinnigkeit zu III.) Der ganze Tierkörper ist bedingt tauglich. Jedoch sind Fett, Leber, Milz, Nieren, Magen und Darm genußtauglich, wenn sie bei sorgfältiger Untersuchung finnenfrei befunden werden (8§ 37 unter IlII Nr. 4). III. Einfinnigkeit. à) Es hat sich nur eine lebende Finne ge- funden, auch nachdem eine Untersuchung des ganzen Tierkörpers nach Zerlegung des Fleisches in Stücke von ungefähr 2½kg Gewicht vorgenommen ist. b) Es hat sich bei der vorgeschriebenen Unter- suchung auf Finnen (824, vergl. auch § 34 Nr. 2) nur eine lebende Finne gefunden und das Fleisch ist 21 Tage hindurch in Kühl= oder Gefrierräumen aufbe- wahrt worden (§ 39 Nr. 5). Das Fleisch an der Stelle, wo sich Das übrige Fleisch ist die einzelne Finne befindet, ist heraus= im Nahrungs= und Genuß- zuschneiden und als genuß untauglich wert erheblich herabgesetzt zu behandeln. Fett, Leber, Milz, Nieren, (8§ 37 unter III Nr. 4a und Magen und Darm sind, auch ohne daß § 40 Nr. 2 Absatz 1). eine Zerlegung oder Durchkühlung dieser Teile stattgefunden hat, als genußtaug. lich zu behandeln, wenn sie bei sorg- Doas übrige Fleisch ist fältiger Untersuchung finnenfrei befunden tauglich ohne Beschränkung werden (§ 40 Nr. 2 Absatz 3). (§37 unter III Nr. 4b und § 40 Nr. 2 Absatz 2). *) 1. Bei Vorhandensein nicht gesundheitsschädlicher Finnen in den Eingeweiden sind nur die veränderten Fleischteile ). genußuntauglich (§ 35 Nr. 1) 2. Finnen bei Hunden haben stets Genuß untauglichkeit des ganzen Tierkörpers zur Folge (8 33 Nr. 15). 6 3. Auf Schweine, Schafe und Ziegen mit gesundheitsschädlichen Finnen finden die für Rinder geltenden Grundsätze Anwendung mit folgenden Ausnahmen: a) das Fett ist in den Fällen zu 1, II obiger Übersicht stets bedingt tauglich, im Falle zu IIIa wie das übrige Fleisch im Nahrungs- und Genußwert erheblich herabgesetzt (§ 37 unter I und III Nr. 4 Absatz 2 8 40 Nr. 2), b) die Vorschrift für die Einfinnigkeit im Falle der Querspalte lb findet keine Anwendung (8§ 37 unter III Nr. 4b und § 40 Nr. 2 Absatz 2). 36“