— 238 — Nr. 57. Verordnung, die Gebühren für die Erhebung der Einkommensteuer und der Ergänzungs— steuer und für die Besorgung der übrigen, den Gemeindebehörden bei diesen Steuern obliegenden Geschäfte in den Jahren 1906 und 1907 betreffend; vom 13. Juli 1906. Auf Grund von § 78 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 und * 48 des Ergänzungssteuergesetzes vom 2. Juli 1902 wird für die Jahre 1906 und 1907 folgendes bestimmt: A. Einkommensteuer. Es wird I. die Gebühr für die Erhebung der Einkommensteuer auf 1,50 Prozent und II. die Gebühr für die Besorgung der übrigen den Gemeindebehörden nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes und der dazu ge- hörigen Ausführungsbestimmungen obliegenden Geschäfte a) für die Gemeinden, denen die Anlegung der Kataster übertragen ist, auf 0,50 Prozent und b) für die übrigen Gemeinden auf 0, 40 Prozent der Ist-Einnahme mit der Maßgabe festgesetzt, daß 1. den Gemeinden mit einer Ist-Einnahme von nicht über 5= 50 K auf den Kopf der Bevölkerung anstatt der Sätze unter I 2,75 Prozent, = Ia1,00 = und = II 0, 80 -, 2.denGemeindenmiteineszt-EiunahmevoIIiiber5-Z5()«kliis7.-z50«-kauf den Kopf der Bevölkerung anstatt der Sätze unter I 2, 45 Prozent, IIa0, 85 und Ilb 0, 65