— 239 — 3. den Gemeinden mit einer Ist-Einnahme von über 7.4 50 & bis 10 A auf den Kopf der Bevölkerung anstatt der Sätze unter I 2,05 Prozent, ln O, 70 und = IIb 0,55 -, 4.deuGemeindenmiteinerth-Einnahmevonüber10szis12Jz50ps3aufden Kopf der Bevölkerung anstatt der Sätze unter 1 1,75 Prozent, IIa O,CCO - und -IIb O, 45 — der Ist-Einnahme gewährt werden. Den Gemeinden mit einer Ist-Einnahme von über 25 auf den Kopf der Bevölkerung wird anstatt der Sätze unter I 1,25 Prozent, = IIA 0,40 = uUnd = IIb 0,30 = der Ist-Einnahme gewährt. Für die Bemessung der Bevölkerungszahl sind die Ergebnisse der Volkszählung vom 1. Dezember 1905 maßgebend. Die Zahl der aktiven Militärpersonen und der in Armen-, Versorgungs-, Heil-, Straf= und Besserungsanstalten untergebrachten, sowie der in Schul- und Bildungsanstalten zum Zweck ihrer Ausbildung wohnenden Personen ist hierbei außer Betracht zu lassen. « B. Ergänzungssteuer. Es wird I. die Gebühr für die Erhebung der Ergänzungssteuer auf 1,50 Prozent und II. die Gebühr für die Besorgung der übrigen den Gemeindebehörden nach Maßgabe des Ergänzungssteuergesetzes und der dazu ge- hörigen Ausführungsbestimmungen obliegenden Geschäfte auf 0,50 Prozent der Ist-Einnahme festgesetzt. Dresden, am 1 3. Juli 1906. Finanzministerium. br. Rüger. Liebscher.