— 240 — Nr. 58. Verordnung, die das Paßwesen berührenden landesrechtlichen Vorschriften betreffend; vom 18. Juli 1906. Mit Allerhöchster Genehmigung werden unter Bezugnahme auf das Gesetz über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867 — Bundesgesetzblatt S. 33 flg. — die das Paßwesen betreffenden landesrechtlichen Vorschriften in nachstehendem zusammengestellt: I. Auslands= und Inlandspässe. 8 1. Auslands= und Inlandspässe werden nur an Reichsangehörige erteilt, an nicht- sächsische jedoch nur dann, wenn sie im Königreiche Sachsen wohnen, oder, dafern sie im Auslande leben, wenn ihr letzter deutscher Wohnort im Königreiche Sachsen gelegen war. 8 2. Die Erteilung von Pässen darf nur an solche Personen erfolgen, über deren Persönlichkeit kein Zweifel besteht und deren Befugnis zur Reise gesetzliche Hindernisse nicht entgegenstehen. Gesetzliche Reisehindernisse bestehen insbesondere: a) für Personen, die unter Polizeiaufsicht im Sinne der 88 38, 39 des Strafgesetzbuchs stehen; b) für Personen, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet ist und denen das Gericht nicht Erlaubnis erteilt hat, sich von ihrem Wohnorte zu entfernen; c) für die in § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 — Bundesgesetzblatt S. 55 flg. — bezeichneten Personen; und d) in Ansehung der Auslandspässe für Personen, hinsichtlich deren die Annahme be- gründet ist, daß sie sich einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder der Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht, namentlich einer Unterhaltspflicht, oder der Zahlung fälliger öffentlicher Abgaben entziehen wollen. An Geschäftsunfähige und in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen (8SS8 107, 106, 114 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) dürfen Auslandspässe, und an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auch Inlandspässe nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erteilt werden. 8 3. Für Personen, die zum aktiven Heere gehören (§ 38 des Reichs-Militärgesetzes), werden Auslandspässe nach den besonderen Bestimmungen der Dienstvorschriften für die Königlich Sächsische Armee durch das Kriegsministerium ausgestellt. Inlandspässe dürfen den genannten Personen durch die nach den §§ 5 und 6 zuständigen Paßbehörden nur mit Genehmigung der Militärvorgesetzten erteilt werden.