Hilfs— geschäfte. Haftung. Mündel- mäßigkeit der Anlagen. — 250 — 4. die Eröffnung laufender Rechnungen und von Depositenkonten (Abschnitt V), die Annahme von Spargeldern zur Verzinsung (Abschnitt VIII), 6. den Ein= und Verkauf von Wertpapieren für eigene Rechnung unter Ausschluß aller Spekulationsgeschäfte, sowie den Ein= und Verkauf von Wertpapieren für fremde Rechnung, die Annahme von Depots sowohl zur Aufbewahrung wie zur Verwaltung (Ab- schnitt VII), 8. die Einkassierung von Geldern in fremdem Auftrage, 9. die Eröffnung eines Scheckverkehrs und die Ausstellung von Reisekreditbriefen, 10. die Umwechselung fremder Geldsorten. 8 5. Zur Beschaffung der Geldmittel für die Hypotheken= und Gemeindedarlehns- geschäfte (§ 4 Ziffer 1 und 2) werden Pfand= und Kreditbriefe nach Maßgabe der im Abschnitt VI enthaltenen Bestimmungen ausgegeben. Verfügbare Kassenbestände werden nutzbar gemacht durch Ankauf mündelsicherer Wert- papiere, durch Anlegung bei geeigneten Banken, sowie durch Ankauf und Diskontierung von Wechseln, welche eine Verfallzeit von höchstens 3 Monaten haben, und aus welchen mindestens 3 als zahlungsfähig bekannte in Deutschland wohnhafte Verpflichtete, darunter zwei erste Bankfirmen wechselmäßig haften. Sowohl der Betrag, welcher an ungedeckten Guthaben und ungedeckten Anlagen bei Banken, als auch der Betrag, welcher an Anlagen in Wechseln zulässig ist, wird vom Bank- verwaltungsrat festgesetzt. Weder der eine noch der andere Betrag darf den zehnten Teil des Gründungskapitals (§ 6) und der Reserven übersteigen. Nur bei den vom Verwal- tungsrat für geeignet erklärten Banken sind ungedeckte Guthaben und ungedeckte Anlagen zulässig. Das Giroguthaben bei der Reichsbank und der Sächsischen Bank fällt nicht unter die Vorschriften des Absatz 3. In jeder Sitzung des Verwaltungsrats ist diesem der Bestand an Wechseln, sowie der Betrag ungedeckter Guthaben und ungedeckter Anlagen bei Banken bekannt zu geben. 8 6. Die Bank wird von der gesamten Körperschaft der Stände des Landkreises garantiert. Für die Verbindlichkeiten der Bank haftet zunächst das gesamte Vermögen dieser Körperschaft, insbesondere das Kapital von 1 7400004, welches der Bank auf die Dauer ihres Bestehens gegen eine jährliche Verzinsung von 3 ½ vom Hundert zur Be- nutzung überlassen worden ist. 8 7. Alle Behörden des Königreichs Sachsen, die Verwaltungen öffentlicher Kassen und milder Stiftungen, Kirchen= und Schulinspektionen und Vormünder sind berechtigt, * —