251 die in ihrer Verwaltung befindlichen Gelder bei der Landständischen Bank und in deren Pfand= und Kreditbriefen anzulegen. Abschnitt II. Hypothekendarlehne. * A. Beleihungsgrundsätze. §# Beliehen werden nur landwirtschaftliche Grundstücke (§§ 10 flg.) und Wohn- häuser (§ 14). Grundstücke ohne sicheren und dauernden Ertrag sind von der Beleihung ausgeschlossen. §9. Bei jedem Darlehnsgesuche sind 1. beglaubigte Abschrift des Grundbuchblattes, 2. Brandversicherungsschein, . Besitzstandsverzeichnis, 4. Erwerbsurkunde und die etwa sonst noch für erforderlich erachteten Nachweise beizubringen. § 10. Für landwirtschaftliche Grundstücke wird der Grundwert in der Regel nach der zum Zwecke der Grundsteuererhebung erfolgten staatlichen Abschätzung bestimmt. Die Beleihung ist bis 25.4 auf die Steuereinheit (Steuereinheitenwert) zulässig. Die Darlehne dürfen, dafern sonst Bedenken nicht vorliegen, über den Steuereinheiten- wert hinaus auf Beträge, die durch 100 teilbar sind, bei mehr als 10 000.4 Steuer- einheitenwert auch auf Beträge, die durch 1000 teilbar sind, abgerundet werden. Die Abrundungsspitze darf nicht mehr als 50 4 für die Steuereinheit betragen. 11. Bei jedem Darlehnsgesuch ist die Beleihungsfähigkeit des Grundstücks sorg- fältig zu prüfen. Bei Darlehnen über 7/10 des Steuereinheitenwerts ist der letzte einwandfreie Kauf- preis festzustellen. Ist ein solcher für die letzten 30 Jahre nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten zu ermitteln, so ist durch anderweite geeignete Erörterungen klarzustellen, ob die Beleihung unbedenklich ist. Darlehnsbewilligungen über 7/16 des Steuereinheitenwerts sind dem Verwaltungsrate bei seinem nächsten Zusammentritt zur Kenntnis zu bringen. 8 12. Außer nach den Grundsätzen des § 10 können landwirtschaftliche Grund- stücke bis zur Hälfte der letzten einwandfreien Kaufsumme, bei der jedoch der auf das In- ventar entfallende Betrag außer Betracht zu bleiben hat, oder bis zu zwei Dritteilen des nach § 13 zu ermittelnden Schätzungswerts beliehen werden. Solche Beleihungen sind Beleihungs- fähige Grund- stücke. Beizubrin= gende Unter- lagen. Berechnung des Grund- werts und Beleihungs- grenze. Besondere Prüfung der Beleihungs- fähigkeit. Beleihung nach der Kaufsumme oder dem Schätzungs- wert.