— 260 — Die so eingezogenen Pfandbriefe sind zu vernichten und deren Serien, Buchstaben und Nummern öffentlich bekannt zu machen. Bekannt- 8 62. Das Verhältnis der umlaufenden Pfandbriefe zu dem Bestande an Deckungs— machung der Hypotheken ist halbjährlich durch Einrückung in die „Bautzener Nachrichten“ und den Hypotheken= .«» . deckung. „Dresdner Anzeiger“ öffentlich bekannt zu geben. Pfandbrief- § 63. Die Pfandbriefe werden bis auf weiteres nach dem der Satzung angefügten muster. . Muster unter A ausgefertigt. — Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung ausgestellten, wenn auch noch nicht in Verkehr gebrachten Pfandbriefe können weiterhin auf Grund der bisher gültigen Bestim— mungen ausgegeben werden. Verjährung 8 64. Die Verjährung, die Kraftloserklärung und die Zahlungssperre der Pfand- usw. briefe und Zinsscheine richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Kündbare und § 65. Zur Ausgabe kündbarer oder verlosbarer Pfandbriefe bedarf es eines be- klarlaebar, sonderen Beschlusses des Verwaltungsrats und der Genehmigung der Staatsregierung. Der Verwaltungsrat hat in diesem Falle auch das Muster, nach dem diese Pfandbriefe ausgefertigt werden sollen, und die Kündigungs= und Verlosungs-Bestimmungen festzusetzen. Die Festsetzungen sind vor der Ausgabe der Pfandbriefe öffentlich bekannt zu machen. B. Kreditbriefe. Höchstbetrag. 8 66. Der Gesamtbetrag der im Umlaufe befindlichen Kreditbriefe muß in Höhe des Nennwerts jederzeit durch Darlehne an politische, Kirchen= und Schulgemeinden, staatlich anerkannte Gemeindeverbände, Bezirks= und Kreisverbände von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Anwendung § 67. Die §§ 59 bis 62, 63 Absatz 2, 64 und 65 finden entsprechende Anwendung. von Pfandbrief- vorschriften. Kreditbrief- § 68. Die Kreditbriefe werden bis auf weiteres nach dem der Satzung unter B muster, angefügten Muster ausgefertigt. — * Abschnitt VII. Depots. Annahme. § 69. Die Bank übernimmt gegen Vergütung Wertpapiere und Kostbarkeiten zur Aufbewahrung. Verwaltung 8 70. Werden Wertpapiere offen zur Aufbewahrung übergeben, so übernimmt die Dopots. Bank zugleich die Einlösung der zur Erlangung wiederkehrender Leistungen ausgegebenen