— 276 — des Gesetzes) beginnt, wie bei der Einkommensteuer, mit dem nächsten Termine nach Eintritt des Verhältnisses, durch das sie begründet wird (8 11 des Gesetzes).“ 2. §§ 7 und 8 werden aufgehoben. 3. § 14 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „(2) In dem Verzeichnis D hat die Gemeindebehörde auch zu bemerken, auf wie hoch ihrer Uberzeugung nach der gemeine Wert des etwa vorhandenen ergänzungssteuerpflichtigen Grundvermögens und des in dem Land= oder Forst- wirtschafts= oder Gewerbebetrieb angelegten ergänzungssteuerpflichtigen Anlage- und Betriebskapitals zu veranschlagen ist.“ 4. In § 16 Absatz 1 fallen die Worte: „in den Jahren, die dem Beginn einer neuen Veranlagungeperiode (§ 14 des Gesetzes) unmittelbar vorausgehen“, in § 16 Absatz 3 die Worte: „ein den in Absatz 1 bezeichneten Jahren“ weg. 5. In § 23 Absatz 1 treten an die Stelle der Worte: „nach den Mustern unter VI a bis VId“ die Worte: „nach den Mustern unter VIa und VIb/, sowie in § 25 an die Stelle der Worte: „in betreff der Formulare IIIa, IIIb, IV, V, VIa bis VId“ die Worte: „in betreff der Formulare IIT9, IIIb, IV, V, VIa und VIb“. 6. In § 26 Absatz 2 und § 27 Absatz 1 treten an die Stelle der Worte: „der Veranlagungsperiode“ die Worte: „des Steuerjahres“. Ferner werden in § 27 Absatz 1 die Worte: „sowohl die im zweiten und dritten Jahre einer dreijährigen Veranlagungsperiode erfolgenden Neuveranlagungen zur Einkommensteuer, als auch“ gestrichen. 8 27 Absatz 2 und der letzte Satz von § 33 Absatz 2 fallen weg. 7. An die Stelle der Anlagen Ia, LTb, IITa, IIb, IV, V und D treten die mit den gleichen Bezeichnungen versehenen Anlagen dieser Verordnung. Die Muster VIc und VId fallen aus.