— 278 — 5. In § 18 Absatz 1 Ziffer 1 fällt das Wort „gewerblichen“ weg und es wird zwischen die Worte „den Begriff“ und „des Gewerbebetriebes“ eingeschaltet: „der Land= oder Forstwirtschaft oder“. Ziffer 2 fällt weg, Ziffer „3"“ wird Ziffer „2“. 6. In § 19 Absatz 1 und 2 wird das Wort „gewerblichen“ gestrichen. 7. In § 20 Absatz 1 Ziffer 1 wird zwischen die Worte „Geschäftsschulden“ und „des Gewerbtreibenden“ eingeschaltet: „des Land= und Forstwirts und“. § 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Einer weiteren Einschränkung unterliegt der Schuldenabzug bei Personen, die nur beschränkt beitragspflichtig sind (§ 2 Ziffer 1 unter b, Ziffer 2 unter b, Ziffer 3 unter b, 8 7 Ziffer 2 und 3 des Gesetzes). Hier sind von den Schulden, die nach Ausscheidung der aus sonstigen Gründen nicht abzugsfähigen Verbindlich- keiten übrig bleiben, nur diejenigen abzugsfähig, die für den Erwerb der ergänzungs- steuerpflichtigen Vermögensteile aufgenommen sind oder aus dem sächsischen Land- oder Forstwirtschafts= oder Gewerbebetriebe herrühren (§ 21 Absatz 2 des Gesetzes).“ 8. In §22 Absatz 4 fällt das Wort „gewerbliches“ weg. 9. In §23 Absatz 1 wird zwischen die Worte: „bei“ und „Gewerbebetrieben“ eingeschaltet: „Land= oder Forstwirtschafts= oder“. In 8 23 Absatz 2 treten an die Stelle des Wortes: „Gutspächter" die Worte: „Land= oder Forstwirte“. In 8 23 Absatz 4 wird zwischen die Worte: „neu entstandenen“ und „Gewerbebetrieben“ eingeschaltet: „Land= oder Forstwirtschafts= oder". 10. In §24 Absatz 1 treten an die Stelle der Worte: „im letzten Absatz von 8 17“ die Worte: „in § 17 Absatz 10“.