— 281 — (1) Gehört das von einem Pächter benutzte Inventar zum Teil dem Ver- pächter, so ist zunächst im Anhalt an die festgestellten Höchst= und Mindestsätze der Wert des gesamten dem Pachtbetriebe dienenden Kapitals zu ermitteln, hierauf aber von dem gefundenen Werte der Wert der dem Verpächter gehörigen Inventar-= teile (des sogenannten Stamminventars) in Abzug zu bringen. (5) Im übrigen sind bei der Benutzung der Höchst= und Mindestsätze des land- oder forstwirtschaftlichen Anlage= und Betriebskapitals die Anleitungen im vor- letzten Absatze des § 49 der Instruktion zum Einkommensteuergesetze zu befolgen. (6) Der Wert des Brennereien, Sägemühlen und anderen Nebenbetrieben dienenden Anlage= und Betriebskapitals ist stets besonders zu schätzen, und es ist auch hierbei darauf zu achten, daß die dem Pächter gehörigen Werte diesem an- gerechnet werden. Soweit erforderlich, hat die Kommission Sachverständige zu hören." 14. In § 31 Absatz 1 treten an die Stelle des Wortes „gewerblichen“ die Worte: „der Land= oder Forstwirtschaft oder einem Gewerbe dienenden“. In § 31 Absatz 2 Ziffer 5 fallen die Worte: „sowie an land= oder forstwirtschaftlichem Anlage= und Betriebskapital“ 15. An die Stelle des Musters 0 tritt die mit gleicher Bezeichnung versehene Anlage dieser Verordnung. Artikel III. Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1907 in Kraft, mit der Maßgabe, daß ihre Bestimmungen bei der Einschätzung auf das Jahr 1907 auch insoweit anzuwenden sind, als letztere bereits im Jahre 1906 bewirkt oder vorbereitet wird. Dresden, am 16. August 1906. Finanzministerium. Dr. Rüger. Hasche.