— 297 — IV. Die Nichtbefolgung der vorliegenden Rufforderung zieht den Verlust des Keklamationsrechts nicht nach sich. ach § 24 des Ergänzungssteuergesetzes vom 2. Juli 1902 sind die Beitragspflich- tigen berechtigt, durch Einreichung einer Deklaration ihr ergänzungssteuerpflichtiges Ver- mögen anzugeben. Aus Anlaß der im nächsten Jahre stattfindenden allgemeinen Einschätzung zur Ergänzungssteuer wird Ihnen daher hiermit freigestellt, von dieser Berechtigung Ge- brauch zu machen und Ihr gesamtes ergänzungssteuerpflichtiges Vermögen nach Maßgabe des anbei folgenden Deklarationsformulars und des unten abgedruckten Probeeintrags, — sowie unter Beachtung der weiter beigedruckten Vorschriften wahrheitsgemäß zu deklarieren und das ausgefüllte und unterschriftlich vollzogene Deklarationsformular binnen 3 Wochen, vom Empfange gegenwärtiger Zufertigung an gerechnet, während der gewöhnlichen Geschäftsstunden an die unterzeichnete Gemeindebehörde abzugeben. Stadtrat. Der . Gemeindevorstand.