— 313 — Auf den Haltruf oder das Haltzeichen eines als solcher kenntlichen Polizeibeamten einschließlich der Straßenaufsichtsbeamten hat der Führer sofort anzuhalten. Zur Kenntlich— machung eines Polizeibeamten ist auch das Tragen einer Dienstmütze ausreichend. 8 17. Die Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so einzurichten, daß Unfälle und Ver— kehrsstörungen vermieden werden. Jedenfalls darf innerhalb geschlossener Ortsteile die Fahrgeschwindigkeit das Zeitmaß eines im gestreckten Trabe befindlichen Pferdes — etwa 15 Kilometer in der Stunde — nicht überschreiten. Außerhalb geschlossener Ortsteile darf sie, wenn übersichtliche Wege befahren werden, insoweit erhöht werden, als der Führer in der Lage bleibt, unter allen Umständen seinen Verpflichtungen Genüge zu leisten. Auf unübersichtlichen Wegen, insbesondere nach Eintritt der Dunkelheit oder bei starkem Nebel, beim Einbiegen aus einer Straße in die andere, bei Straßenkreuzungen, bei scharfen Straßenkrümmungen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, die an öffentlichen Wegen liegen, und bei der Einfahrt in solche Grundstücke, bei der Annäherung an Eisenbahnübergänge in Schienenhöhe, ferner beim Passieren enger Brücken und Tore sowie schmaler oder ab— schüssiger Wege, sowie da, wo die Wirksamkeit der Bremsen durch die Schlüpfrigkeit des Weges in Frage gestellt ist, endlich überall da, wo ein lebhafter Verkehr stattfindet, muß langsam und so vorsichtig gefahren werden, daß das Fahrzeug nötigenfalls sofort und jeden— falls auf eine Wegstrecke von höchstens 5 Meter zum Halten gebracht werden kann. 8 18. Der Führer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrtrichtung stehende oder die Fahrtrichtung kreuzende Menschen sowie die Führer von Fuhrwerken, Reiter, Radfahrer, Viehtreiber usw. durch deutlich hörbares Warnungszeichen rechtzeitig auf das Nahen des Kraftfahrzeugs aufmerksam zu machen. Auch an unübersichtlichen Stellen (§ 17 Absatz 3) ist Warnungszeichen zu geben. Das Abgeben von Warnungszeichen ist sofort einzustellen, wenn Pferde oder andere Tiere dadurch unruhig oder scheu werden. Warnungszeichen dürfen nur mit der eintonigen Huppe (8 3 Absatz 1 Ziffer 4) ab- gegeben werden. Das Abgeben langgezogener Huppensignale, die Ahnlichkeit mit Feuersignalen haben, ist nicht statthaft. Merkt der Führer, daß ein Pferd oder ein anderes Tier vor dem Kraftfahrzeuge scheut, oder daß sonst durch das Vorbeifahren mit dem Kraftfahrzeuge Menschen oder Tiere in Gefahr gebracht werden, so hat er langsam zu fahren sowie erforderlichenfalls anzu- halten und den Motor außer Tätigkeit zu setzen.