— 316 — Beim Ausgang eines außerdeutschen Kraftfahrzeugs aus dem Reichsgebiete ist das Kennzeichen mit der über seine Zuteilung ausgestellten Bescheinigung der nächsten zur Ausgabe von Kennzeichen befugten Amtsstelle behufs Rücksendung an die Eingangsamtsstelle zu übergeben. Erfolgt infolge dauernden Verbleibs im Inlande später die Zulassung des Fahrzeugs gemäß 85, so hat die Rücksendung durch Vermittelung der die Zulassung aussprechenden Polizeibehörde zu geschehen. c) Die durch § 14 Absatz 1 für die Führer von Kraftfahrzeugen vorgeschriebenen Zeug— nisse können für die Führer außerdeutscher Kraftfahrzeuge durch entsprechende aus- ländische Zeugnisse ersetzt werden, sofern diese von einer deutschen Behörde mit einem Anerkennungsvermerke versehen sind. Als „deutsche Behörde“, deren Anerkennungsvermerk nach Absatz 1 unter a und c die ausländischen Bescheinigungen und Zeugnisse tragen müssen, gilt der zuständige deutsche Konsul. Sind die Schriftstücke nicht in deutscher Sprache abgefaßt, so muß ihr Inhalt aus dem Anerkennungsvermerke ersichtlich sein. Die Ministerien der Finanzen und des Innern können von dem im vorstehenden unter à geforderten Anerkennungsvermerke einer deutschen Behörde für die Bescheinigungen bestimmter Behörden des benachbarten Auslandes absehen lassen. Den Eigentümern außerdeutscher Kraftsahrzeuge kann von der zuständigen Amtshaupt- mannschaft auf Antrag gestattet werden, das deutsche Kennzeichen zu führen. Die be- treffenden Kraftfahrzeuge sind in diesem Falle in polizeilicher Beziehung als deutsche an- zusehen und unterliegen demgemäß den Vorschriften der 8§ 4, 5, 7, 10. 8 25. Im Zollgrenzbezirke haben die Beamten der Grenzzollverwaltung hinsichtlich der Kraftfahrzeuge die gleichen Befugnisse wie die Polizcibeamten. F. Untersagung des Betriebs. 8 26. Die Polizeibehörde kann jederzeit auf Kosten des Eigentümers eine Unter- suchung darüber anstellen, ob ein Kraftfahrzeug den nach dieser Verordnung zu stellenden Anforderungen entspricht. Kraftfahrzeuge, die diesen Anforderungen nicht genügen, können durch die Polizei- behörde vom Befahren der öffentlichen Wege und Plätze ausgeschlossen werden. 8 27. Ungeeigneten Personen, insbesondere solchen, welche die den Führern von Kraftfahrzeugen obliegenden Verpflichtungen verletzt haben, kann das Führen von Kraft- fahrzeugen dauernd oder für bestimmte Zeit polizeilich untersagt werden. Sie haben als- dann das ausgestellte Zeugnis (§ 14 Absatz 1) der Polizeibehörde abzuliefern. Handelt es sich um ausländische Zeugnisse (§ 24 Absatz 1 unter c), so ist die Polizeibehörde befugt, den Anerkennungsvermerk zu löschen.