— 329 — auch den Wünschen der Fahrer entspricht. Die Polizeibehörden werden einstweilen ihr Augenmerk darauf zu richten haben, daß die Vorrichtung ausreichend festgebaut ist und daß sie es ermöglicht, auch nach Eintritt der Dunkelheit die Erkennungsnummer ohne Schwierigkeit auf einige Entfernung feststellen zu können. Als Vorrichtungen, die den Vorschriften der Verordnung schon jetzt genügen, sind auf Grund der angestellten praktischen Versuche die folgenden Systeme zu bezeichnen: System F. F. A. Schulze. (Die Vorderseite der Laterne besteht aus einer perforierten weißen Blechtafel mit aufgenietetem Kennzeichen.) System J. Schwarz. (Die Vorderseite der Laterne besteht aus einer vollen weißen Blechtafel, auf die das Kennzeichen schwarz aufgemalt ist; die Schriftzeichen sind durchlöchert.) System I#r. Dieterich-Helfenberg. (Die Vorderseite der Laterne besteht aus einer weißen Blechtafel, in die das Kennzeichen eingeschnitten ist; hinter der Vorderwand befindet sich eine auswechselbare Scheibe.) Neben der Transparentlaterne kann von der Polizeibehörde in geeigneten Fällen auch die Beleuchtung von außen zugelassen werden. In der Regel wird in solchen Fällen eine elektrische Lampe verwendet werden, die in der Form eines Scheinwerfers das Licht von oben auf die Blechtafel wirft. Es ist bei dieser Art der Beleuchtung des Nummerzeichens unbedingt darauf zu achten, daß die Lichtquelle ausreichend stark ist und daß der Lampenarm das Kennzeichen nicht verdeckt. Ferner haben die Polizeibeamten darauf hinzuwirken, daß die Lampen der im Betriebe befindlichen Fahrzeuge stets ausreichend hell brennen. Grundsätzlich ist erwünscht, daß auch bei Krafträdern das Kennzeichen beleuchtet wird. Von einer Beleuchtung des Kennzeichens ist daher nur dann abzusehen, wenn nach der Bauart des Kraftrades der Führer durch die Beleuchtungsvorrichtung gefährdet werden würde. — 1 □ Zu 811. Die Vorschrift des § 11 Absatz 2 verfolgt den Zweck, den Kraftfahrern den Ersatz eines verloren gegangenen oder unbrauchbar gewordenen Kennzeichens nach Möglichkeit zu erleichtern. Die Polizeibehörden haben daher darauf Bedacht zu nehmen, alle Anträge der in Betracht kommenden Art schleunigst zu erledigen und den Antragstellern unnötige Weit- läufigkeiten zu ersparen. Zu § 13. Das hier vorgeschriebene Verfahren hat nur bei denjenigen Fahrzeugen Platz zu greifen, die ein Kennzeichen bisher nicht geführt haben. Insbesondere werden hierbei neue, zum