— 340 — Die Bücher müssen dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein; sie sind, bevor sie in Gebrauch genommen werden, von der Ortspolizeibehörde unter Beglaubigung der Seitenzahl abzustempeln. Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern, sowie die Einfügung neuer Blätter ist untersagt. 85. Die dem Stellenvermittler erteilten Aufträge sind in die Bücher A und B, die Abschlüsse von Vermittelungen und die eingegangenen Zahlungen in das Buch C im Laufe des Tages, an dem die Aufträge oder Zahlungen eingehen oder die Abschlüsse erfolgen, in der Reihenfolge des Eingangs oder des Abschlusses unter fortlaufenden Nummern voll- ständig und übersichtlich einzutragen. Bei Abschlüssen für einen Monat übersteigende Dauer brauchen nur die Zahlungen für den ersten Monat oder das erste Vierteljahr ein- getragen zu werden. In den Büchern A und B können besondere Abteilungen für die einzelnen Beschäftigungs- arten (Fächer), in dem Buche C solche für die einzelnen Bühnen eingerichtet werden. Als- dann hat die Eintragung der fortlaufenden Nummer innerhalb jeder Abteilung besonders zu erfolgen. An den Anfang des Buches ist ein Inhaltsverzeichnis mit Angabe der Seitenzahlen zu setzen. Alle Eintragungen müssen in deutscher Sprache mit Tinte bewirkt, leserlich gemacht und unterhalten werden. Rasuren sind untersagt. 8 6. Geschäftsbücher, die nicht mehr benutzt werden sollen, sind unter Angabe des Abschlußtages abzuschließen, der Ortspolizeibehörde zur Bestätigung des Abschlusses vorzulegen und sodann zehn Jahre aufzubewahren. Nach dem Abschlusse dürfen weitere Eintragungen nicht mehr gemacht werden. Dasselbe gilt, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt wird. Die sonstigen das Vermittelungsgeschäft betreffenden Schriftstücke (Briefe und der- gleichen) sind drei Jahre aufzubewahren. 8 7. Die Stellenvermittler haben alle Anzeigen in Zeitungen, Anschlägen, Reklamezetteln und dergleichen mit der genauen Angabe des Geschäftsraumes, ihrem Vor- und Zunamen und der in § 2 Absatz 1 angeordneten Bezeichnung zu versehen. Wahrheits- widrige Angaben über die Zahl der offenen Stellen oder der stellungsuchenden Personen sind verboten. 8 8. Den Stellenvermittlern ist untersagt, den ihre Dienste in Anspruch nehmenden Personen über die Verhältnisse der Bühnenunternehmungen und die persönlichen Verhältnisse ihrer Leiter, über die Art der Beschäftigung oder die Höhe der Vergütung eine Auskunft zu erteilen, von der sie wissen, oder den Umständen nach annehmen müssen, daß sie den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht.