— 353 — Die im Betriebe verwendeten Tische, Geräte, Gefäße, Tücher und dergleichen dürfen nicht zu anderen als zu Betriebszwecken benutzt und müssen in reinlichem Zustand erhalten werden. Es ist dafür zu sorgen, daß die Arbeits- und Aufbewahrungsräume nicht durch Haus- tiere verunreinigt werden. 13. Die im Betriebe tätigen Personen müssen während der Arbeit mindestens mit einem Beinkleid und einem Hemde bekleidet sein. 14. Personen mit ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten dürfen nicht beschäftigt werden. Der Arbeitgeber hat auf den Gesundheitszustand der Arbeiter und auf größte Rein- lichkeit im Betriebe zu achten. 15. In jedem Arbeitsraum, in welchem die Herstellung von Backwaren erfolgt, ist an einer in die Augen fallenden Stelle ein gut lesbarer Abdruck dieser Verordnung und ein von der Ortspolizeibehörde zur Bestätigung der Richtigkeit seines Inhalts unterzeichneter Aushang anzubringen, aus dem ersichtlich ist: a) die Länge, Breite und Höhe des Raumes, b) der Inhalt des Luftraums in Kubikmetern, x) die Zahl der Personen, die nach § 5 oder nach § 16 in den Arbeitsräumen regel- mäßig beschäftigt werden darf. 16. Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, auf Antrag für bestehende Anlagen, so- lange sie nicht eine wesentliche Erweiterung oder einen Umbau erfahren, Ausnahmen von §§ 2, 4 und 5 zuzulassen, wenn darin die Arbeiter in anderer Weise gegen Gefahren für ihre Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Natur des Betriebes gestattet. 17. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden, sofern nicht die Straf- bestimmungen des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln usw. vom 14. Mai 1879 (R-G.-Bl. S. 145) oder § 147 Absatz 1 Ziffer 4 der Gewerbeordnung Anwendung finden, mit Geldstrafen bis zu 30— und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft.