— 359 — 84. Die Ortslistenformulare werden den Verwaltungsbehörden (in den Städten, in denen die Revidierte Städteordnung vom 24. April 1873 eingeführt ist, den Stadt— räten, im übrigen den Amtshauptmannschaften) bis spätestens den 22. November dieses Jahres durch das Statistische Landesamt nebst einer zur Abgabe mindestens eines Abdrucks an jede Gemeinde genügenden Anzahl von Abdrücken gegenwärtiger Verordnung übersendet werden. 8 5. Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen zugehenden Formulare sofort an die Stadträte der Städte ihres Bezirks, welche ihre Verfassung nach der Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873 ordnen, und an die Gemeindevorstände ihres Bezirks zu verteilen. 86. Die Stadträte beziehentlich Gemeindevorstände haben dafür zu sorgen, daß die Einträge in das Erhebungsformular vollständig, vorschriftsmäßig und der Wirklichkeit ent— sprechend bewirkt werden. 7. Wenn in einem Grundstücke Tiere stehen, die verschiedenen Besitzern gehören, so sind sie nicht unter dem Namen des Grundstücksbesitzers zusammenzufassen, sondern für jeden Besitzer getrennt anzugeben. 8 8. Wenn die Zeilen in einem Erhebungsformulare für die Einträge einer Gemeinde oder eines Ortes nicht hinreichen, so sind die übrigen Einträge in einem zweiten oder dritten oder weiteren Formulare zu bewirken. In solchem Falle sind die Listen auf der Vorderseite neben dem Namen der Gemeinde beziehungsweise des Ortes fortlaufend zu numerieren (Liste Nr. 1, 2 usw.). Das Statistische Landesamt wird seine Formularsendungen mit Rücksicht auf etwaigen Mehrbedarf bemessen. §9. Die Stadträte und Gemeindevorstände haben die ausgefüllten Ortslisten, ein- schließlich der von der Militärbehörde ausgefüllten, zu sammeln, dabei die Angaben, soweit tunlich, auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und die Abstellung wahrgenommener Mängel zu veranlassen. § 10. Auf der letzten Seite der Ortsliste ist die Richtigkeit und Vollständigkeit der Einträge von der Gemeindebehörde zu bescheinigen. Werden für eine Gemeinde mehrere Ortslisten gebraucht, so ist die Bescheinigung auf der letzten Seite des letzten Ortsbogens zu vollziehen. 8 11. Bis zum 8. Dezember dieses Jahres sind die Ortslisten, und zwar seitens der Stadträte, denen die Formulare direkt vom Statistischen Landesamt zugehen, an dieses selbst unmittelbar einzusenden, seitens der übrigen Stadträte und Gemeindevorstände aber an die betreffenden Amtshauptmannschaften abzugeben. Wo für einen Ort mehrere aus-