— 361 — wenn infolge der Impfung Abmagerung oder eine schwere Allgemeinerkrankung des be— treffenden Tieres eingetreten ist. 83. In allen übrigen Fällen ist der Tierkörper (Muskelfleisch mit Knochen oder Fett) als bedingt tauglich anzusehen, dafern nicht auch sonst wegen anderer Erkrankungen oder Mängel die 88 33 bis 35 derselben Reichs-Ausführungsbestimmungen A für die Beurteilung der Tiere Anwendung zu finden haben. Lungen, Leber, Milz, Nieren, Magen und Darm, sowie die infolge der Impfung etwa veränderten Teile der Haut sind auch in diesen Fällen als untauglich zu behandeln. Die Behandlung des bedingt tauglichen Fleisches behufs Brauchbarmachung zum Genusse für Menschen hat durch Kochen oder Dämpfen nach den Vorschriften in § 39 Nr. 2 und 3 der Reichs-Ausführungsbestimmungen A zu erfolgen. 4. Auf Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen findet § 70 der Ver- ordnung vom 27. Janar 1903 Anwendung. Dresden, am 29. Oktober 1906. Ministerium des Innern. Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. Greubig. Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckeret von C. C. Meinhold & Söhne, Dresven. 1806. zß