Zu 86 des Gesetzes. Zu 87 des Gesetzes. — 368 — 8 9. Meldet der Besitzer Anspruch auf Entschädigung an, so liegt ihm der Nachweis ob, daß das geschlachtete Tier der Versicherungspflicht — 8 1 des Gesetzes — untersteht und daß keiner der Gründe vorliegt, aus denen der Anspruch auf Entschädigung wegfällt — 84 Absatz 1 unter b des Gesetzes und § 2 dieser Verordnung —. Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, die hierzu etwa erforderlichen Bescheinigungen, insbesondere Ursprungszeugnisse, dem Besitzer auf Verlangen unentgeltlich zu erteilen. Der Verwaltungsausschuß der Versicherungsanstalt ist ermächtigt, mit Genehmigung des Ministeriums des Innern durch Regulativ festzustellen, welche Bescheinigungen und Kennzeichnungen der Tiere für den Nachweis zu Zwecken der Entschädigung als ausreichend angesehen werden sollen. § 10. Die Wahlen für den Ortsschätzungsausschuß haben in mittleren und kleinen Städten und in Landgemeinden unter Zuziehung der Gemeindevertreter (Stadtgemeinderat, Gemeinderat, Gemeindeversammlung) dergestalt zu erfolgen, daß für jede Gemeinde eine ausreichende Anzahl von Mitgliedern des Ortsschätzungsausschusses zur Verfügung steht, die nach Bedarf zu den Schätzungen herangezogen werden. Zu Mitgliedern der Ortsschätzungsausschüsse können auch Fleischer und Viehhändler in ihrer Eigenschaft als Viehbesitzer gewählt werden. Viehbesitzer im Sinne des Gesetzes sind nur die Besitzer von Rindern und Schweinen. Als benachbart gilt in der Regel derjenige Gemeindebezirk, in dessen Flur der Gutshof des selbständigen Gutsbezirks gelegen ist. Im Zweifelsfalle wird von der Aufsichtsbehörde bestimmt, an welchen Gemeindebezirk sich der Gutsbezirk anzuschließen hat. Die Mitglieder des Ortsschätzungsausschusses sind, soweit sie nicht bereits in Pflicht stehen, von der Gemeindebehörde mittels Handschlags zu treuer und gewissenhafter Er- füllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Namen der Mitglieder des Ortsschätzungsausschusses sind Anfang Januar jeden Jahres in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Mitglieder des Ortsschätzungsausschusses, welche sich Ordnungswidrigkeiten zuschulden kommen lassen, können auf Antrag der Versicherungsanstalt durch die Aufsichtsbehörde der betreffenden Gemeinde mit Ordnungsstrafen belegt werden. Die Ordnungsstrafen fließen in die Kasse der Versicherungsanstalt. Zur Beschlußfähigkeit des Ortsschätzungsausschusses gehört die Anwesenheit aller Mitglieder. Er beschließt nach Stimmenmehrheit. Ergibt sich in den Fällen des § Ab- satz 1 Satz 2 oder Absatz 4 des Gesetzes Stimmengleichheit, so gibt die Stimme des Vor- sitzenden den Ausschlag. Schätzungen erfolgen dergestalt, daß durch die Zahl der anwesenden Mitglieder die Summe der von ihnen abgegebenen Einzeltaxen geteilt wird.