— 378 — Berlin W 66, den 17. November 1906. Anderungen der Postordnung vom 20. März 1900. Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 2 8. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden Punkten geändert. 1. Im § 19 „Postnachnahmesendungen“ erhält der erste Absatz unter I# (Anderung vom 15. März 1904) folgende Fassung: Briefsendungen mit Nachnahme — ausgenommen solche mit dem Vermerke „Durch Eilboten“ oder „Postlagernd“ — werden an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen nicht zur Einlösung vorgezeigt. 2. Im § 36 „Bestellung und Bestellgebühren“ erhält der Absatz vu mit Ein- schluß der Anderung vom 25. April 1903 folgende Fassung: Bei der Abtragung nach dem Landbestellbezirke werden für Postanweisungen nebst den Geldbeträgen und für Briese mit Wertangabe 5 &, für gewöhnliche Pakete, Ein- schreibpakete und Pakete mit Wertangabe bis zum Gewichte von 2 ½ kg einschließlich 10 + und für Pakete von höherem Gewichte 20 Köfür das Stück erhoben. Die Bestell- gebühr für Postanweisungen kommt auch dann zur Erhebung, wenn die Geldbeträge auf ein Girokonto der Reichsbank überwiesen werden. 3. Im § 38, „Zeit der Bestellung“ erhält der erste Satz folgende Fassung: Die Postbehörde bestimmt, zu welchen Zeiten die eingegangenen Sendungen zu bestellen sind. Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. Dezember in Kraft. Der Reichskanzler. J. V.: Kraetke.