— 380 — 8 4. Alle entgegenstehenden Vorschriften, insbesondere die im Reskripte vom 5. Juli 1811 (Cod. Aug. C. III T. 1 S. 146) werden hierdurch ausgehoben. Dresden, den 2 2. November 1906. Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. v. Schlieben. Kotte. Nr. 89. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1906 über das Ausscheiden der Stadtgemeinden Plauen und Zwickau aus den gleichnamigen Bezirks- verbänden; vom 22. November 1006. 8 1. Mit dem 1. Jannar 1907 scheiden die Stadtgemeinden Plauen und Zwickau aus den gleichnamigen amtshauptmannschaftlichen Bezirksverbänden aus und bilden gesonderte Stadtbezirke im Sinne von § 2 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung usw. vom 2U0. August 1874 (G.= u. V.-Bl. S. 113). 8 2. Soweit im Geschäftsbereiche des Ministeriums des Innern für die von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommenen Städte in polizeilicher und sonstiger Beziehung Sonderbestimmungen gelten, finden diese auf die Städte Plauen und Zwickau entsprechende Anwendung. Insbesondere gilt dies von den 88 27 und 30 der in 81 bezeichneten Ausführungsverordnung. § 3. Im Regierungsbezirke Zwickau scheiden mit dem 1. Jannar 1907 die zeitherigen Mitglieder des Kreisausschusses aus dem letzteren aus. Wegen der Neuwahlen ist das Erforderliche vorzukehren. 8 4. Mit der Besorgung der Militärangelegenheiten und der staarlichen Straßen- und Wasserbausachen und mit der Beauffichtigung des Kommnunikationswegebaues werden gemäß § 9 Absatz 2 des Gesetzes, die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung betreffend, vom 2 1. April 1873 für die Städte Plauen und Zwickau die Amtshauptmann-