— 383 — 1. Bei Vorstellungen mit dem Kinematographen muß der Apparat in einem den Zuschauern unzugängigen Raume aufgestellt werden, welcher allseitig feuersicher abzu— schließen ist. Als feuersicher in diesem Sinne gelten Xylolith, Bretterwände mit Asbestschiefer— bekleidung oder Eisenblechbekleidung, Eisenblechwände und feuersicher imprägnierte Zeltwände. Auf Messen und Märkten hat zwischen diesem Raume und den Zuschauerbänken ein mindestens 2 m breiter Platz zu verbleiben, welcher derart abzuschließen ist, daß er von den Zuschauern nicht betreten werden kann. Außerdem sind solche vorübergehend errichtete Kinematographen -Schaubuden und Schauräume in möglichst großer Entfernung von anderen Buden und Räumen aufzustellen und es ist dafür zu sorgen, daß für jeden Zuschauerraum mindestens zwei, je nach Erfordern auch mehr, durch Aufschriften deutlich gekennzeichnete, nach außen leicht zu öffnende Aus- gänge vorhanden sind, sowie daß während der Verdunkelung des Zuschauerraumes eine aus Kerzen oder Rüböllampen bestehende Notbeleuchtung brennt, welche namentlich auch die Ausgänge deutlich erkennen lassen muß. Die Tür des Apparatraums ist mit einem selbsttätigen, feuersicheren Türverschluß zu versehen; etwa vorhandene Lüftungsöffnungen sind während der Vorstellung entweder feuer= und rauchsicher abzusperren oder mit dreifachen Davy'schen Sicherheitsdrahtnetzen zu schließen. 2. Die vom Apparatraume nach dem Zuschauerraume führenden Offnungen sind möglichst klein zu halten, und, sofern sie nur Gucklöcher sind, mit mindestens 5 mm starkem Glase oder mit Glimmerscheiben zu schließen, während die anderen Offnungen, durch welche die Lichtströme auf die Bühne gelangen, und von denen jederzeit nur die jeweilig benutzte offen gehalten werden darf, mit unverbremlichen Schiebern in feuersicheren Führungen derart verschließbar einzurichten sind, daß der Verschluß in der leichtesten und schnellsten Weise mit Hilfe eines Fußtrittes oder mit Hilfe von Schnüren bewirkt werden kann, deren Festschlingen an Haken oder Nägeln unbedingt zu untersagen ist. 3. Alle in dem Apparatraume befindlichen Geräte und Einrichtungsgegenstände müssen aus feuerfestem Stoffe bestehen. Uberhaupt ist jeder brennbare Stoff (umherliegende Verpackmaterialien, Zeitungsblätter und dergleichen) vom Inneren des Apparathauses unbedingt fern zu halten. 4. Alle elektrischen Leitungen und Einrichtungen im Apparatraume sind nach den Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker zu installieren. Der notwendige 59“