— 388 — Abstimmung den Vorschriften gegenwärtiger Verordnung gemäß bewerkstelligt haben, sich auch innerhalb der zur Abstimmung festgesetzten Zeit (§ 8) niemand weiter angemeldet hat. 8 13. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, welche die Angemeldeten zusammen- gebrochen in ein von dem Wahlvorsteher unter Mitwirkung wenigstens eines der Wahl- gehilfen vorher verschlossenes Behältnis zu legen haben. Auf dem Stimmzettel ist die Person des zu Wählenden so zu bezeichnen, daß über ihn kein Zweifel übrig bleibt. Stimmzettel, die dieser Vorschrift nicht entsprechen, oder die Namen mehrerer Personen oder einer nicht wählbaren Person enthalten, sind ungültig. Sie sind der aufzunehmenden Niederschrift beizufügen und es ist in letzterer der Grund der Ungültigkeit zu bemerken. Nach Ablauf der festgesetzten Zeit ist, abgesehen von den im Wahlraum bereits an- wesenden Personen, niemand mehr zur Abstimmung zuzulassen. Nach Beendigung der Abstimmung ist der Verschluß des Behältnisses für die Stimm- zettel nochmals zu prüfen, die Zahl der vorgefundenen Stimmzettel mit der der Abstimmen- den zu vergleichen und hierauf erst zur Auszählung der Stimmen selbst zu verschreiten. Über das Ergebnis der Stimmenauszählung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Wahlvorsteher und den anwesenden Wahlgehilfen zu unterzeichnen ist. Der Wahlvorsteher hat diese Niederschrift mit den Anmeldungslisten spätestens am zweiten Tage nach Vollendung der Abstimmung an den Wahlkommissar einzusenden, auch hierbei zugleich zu bescheinigen, daß die im § 8 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt ist. Diejenigen Stimmzettel, welche nicht nach obenstehender Vorschrift der Niederschrift beigefügt werden mußten, sind bis nach Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirke (8 14) ver- schlossen aufzubewahren, dann aber zu vernichten. 8 14. Der Wahlkommissar hat längstens am achten Tage nach Empfang der letzten Wahlabteilungs-Niederschrift die Zusammenstellung der Ergebnisse der Abteilungswahlen vorzunehmen und hierbei einige Wahlgehilfen aus den Stimmberechtigten des Wahlbezirks zuzuziehen. Bei dieser Wahlhandlung werden die Ergebnisse der in den einzelnen Wahlabteilungen erfolgten Stimmenauszählung vorgelesen und die gültigen Stimmen zusammengerechnet. Über diese Handlung ist durch eine vom Wahlkommissar aus der Zahl der Stimm- berechtigten zu wählende Person eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Wahlkommissar und den anwesenden Wahlgehilfen zu unterzeichnen ist. 8 15. Für gewählt als Mitglied des Landeskulturrates ist der anzusehen, welcher in einem Wahlbezirke die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Haben zwei Personen gleichviel Stimmen erhalten, so entscheidet das Los.