— 427 — Kirchenvorstands angeordnet werden. Die Konsistorialbehörde kann in solchem Falle den schuldigen Mitgliedern auf gewisse Zeit, jedoch auf nicht länger als sechs Jahre, die Wählbarkeit entziehen. 830. Kirchgemeinde-Versammlungen. (1) Wenn die Konsistorialbehörde oder eine höhere Behörde des Kirchenregiments für angemessen findet, eine Angelegenheit nicht der Entschließung des Kirchenvorstands zu überlassen, sondern einen Beschluß der ganzen Kirchgemeinde herbeizuführen, so ist auf deren Anordnung eine Versammlung sämtlicher stimmberechtigter Gemeindeglieder zu berufen. (2) Dies geschieht durch Abkündigung von der Kanzel an zwei aufeinander folgenden Sonntagen. (3) Die Versammlung leitet in der Regel der Kirchenvorstand, die Konsistorialbehörde kann aber die Leitung auch der Kircheninspektion oder einem besonderen Kommissar über- tragen. (4) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß sich zwei Drittel der er- schienenen stimmberechtigten Gemeindemitglieder für eine Ansicht erklärt haben. — Gelangt die Versammlung zu keinem gültigen Beschlusse, so ist die Entschließung in dieser An- gelegenheit dem Kirchenvorstande zu überlassen. 31. Diözesanversammlungen. (1) Zur Kräftigung der Wirksamkeit der Kirchenvorstände und zu Belebung des Interesse derselben an den kirchlichen Angelegenheiten versammeln sich in jeder Ephorie alljährlich einmal die Mitglieder der Kirchenvorstände (geistliche und weltliche, sowie Patrone) zu einer gemeinsamen Besprechung. Jeder Kirchenvorstand hat hierzu wenigstens ein weltliches Mitglied abzuordnen. Die Versammlungen sind öffentlich. (2) Der Ephorus beruft und leitet die Versammlung und hat in derselben darauf hinzuwirken, daß über die ganze Tätigkeit der Kirchenvorstände, deren Aufgaben und die rechte Art ihrer Ausführung, über die kirchlichen Verhältnisse der Ephorie und über besonders wichtige kirchliche Angelegenheiten ein freier Austausch der Meinungen stattfinde. (3) Wünsche und Anträge, welche die Billigung der Versammlung erlangen, sind zur Kenntnis der Konsistorialbehörde, nach Befinden auch unmittelbar an die Synode zu bringen.