— 428 — B. Von der Synode. 832. Berufung. Zur Vertretung der Gesamtheit der Kirchgemeinden und Beratung über die Bedürf— nisse der Landeskirche wird das landesherrliche Kirchenregiment aller fünf Jahre, da nötig auch in kürzeren Zeiträumen, eine Synode berufen. 833. Zusammensetzung. Diese Synode soll bestehen aus: 26 Geistlichen und 32 Laien, welche in 26 Wahlbezirken gewählt werden; einem ordentlichen Professor der Theologie an der Universität Leipzig, welcher von der theologischen Fakultät zu wählen ist; 3. einem von der juristischen Fakultät zu wählenden Professor des Kirchenrechts an der Landesuniversität; acht, und zwar zur Hälfte aus Geistlichen, zur anderen Hälfte aus Laien, von den in Evangelicis beauftragten Staatsministern für jede einzelne Synode unter möglichster Berücksichtigung aller Teile des Landes zu bestimmenden Mitgliedern, welche die nach § 37 erforderlichen Eigenschaften der Wählbarkeit besitzen. — 1 * 34. Wahlbezirke. Das Evangelisch-lutherische Landeskonsistorium stellt die Wahlbezirke fest, und zwar so, daß die evangelisch--lutherische Bevölkerung der Erblande in dieselben möglichst gleich verteilt wird. 835. Erweiterung der Synode durch Hinzutritt der Oberlausitz. (1) Nach Einführung der Synodalordnung in der Oberlausitz treten noch 3 Geistliche und 4 Abgeordnete des Laienstandes in die Synode ein, welche in 3 Wahlbezirken gewählt werden. (2) Ferner bestimmen die in Evangelicis beauftragten Staatsminister für jede ein- zelne Synode noch einen Geistlichen und einen Laien aus der Oberlausitz, welche die nach * 37 erforderlichen Eigenschaften besitzen.