Zu 81 Absatz 3 und 4. Zus3, Ziffer 2 Absatz 1 Sat 2 und 3. — 432 — (2) Der Eröffnung geht voraus und dem Schlusse folgt ein öffentlicher Gottesdienst in der evangelischen Hofkirche. 8 44. Kosten. (1) Die Kosten der Synode werden aus der Staatskasse bestritten. (2) Jeder Abgeordnete zur Synode, welcher nicht in Dresden wohnhaft ist, erhält auf jeden Tag eine Auslösung von zwölf Mark und den nötigen Reiseaufwand vergütet, die in Dresden wohnenden beziehen nur die Hälfte der Auslösung. Nr. 99. Verordnung zur Ausführung der Kirchenvorstands= und Synodalordnung in der Fassung vom 22. November 1906: vom 30. November 1906. Aus Anlaß der Änderungen, welche durch das Kirchengesetz vom 22. November 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 405) an der Kirchenvorstands= und Synodalordnung eingetreten sind, wird zur weiteren Ausführung derselben in ihrer Fassung vom 22. November 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 412) folgendes verordnet: 8 1. Die Form des Ortsgesetzes ist zu wählen, wenn dadurch auf Grund und inner- halb der gesetzlichen Selbstbestimmungsbefugnis der Kirchgemeinde für deren Bereich Recht geschaffen wird. Dagegen ist die Form des Regulativs dann zu wählen, wenn der Kirchen- vorstand Angelegenheiten, die ihm übertragen sind, im Rahmen des bereits geltenden Rechts ordnet. Wird ein Ortsgesetz mit einer diese Bezeichnung nicht enthaltenden Uberschrift versehen, z. B. Gottesackerordnung, Kirchstuhlordnung, Gebührenordnung, so ist es wenigstens in seinem Eingange oder in der Bestätigung als kirchliches Ortsgesetz zu bezeichnen. 8 2. Bei der ersten Kirchenvorstandswahl in einer neuen Kirchgemeinde hat die Kircheninspektion den Vertretern der zur neuen Kirchgemeinde gehörigen politischen Ge- meinden und den Eigentümern der etwa zu ihr gehörigen selbständigen Güter vorzuschlagen, wieviel Kirchenvorsteher gewählt, wie deren Zahl auf die einzelnen Ortschaften verteilt und wie die selbständigen Güter im Kirchenvorstande vertreten werden sollen, und ihre Erklärung darüber zu erfordern. Ortschaften und selbständige Güter, welche außerhalb des Königreichs Sachsen liegen, aber in dieses eingepfarrt sind, werden, wie bei der Zusammensetzung des Kirchenvorstands überhaupt, ebenso behandelt, wie die im Lande gelegenen.