— 433 — Wird Einverständnis unter den Beteiligten nicht erzielt, so hat, wie bisher, die Kirchen— inspektion mit Rücksicht auf die Bevölkerung und die Beitragsleistung zu den Parochial— lasten das deshalb Nötige festzustellen. Das festgestellte Ergebnis hat die Kircheninspektion den Beteiligten mit Einschluß des Pfarrers oder Pfarrverwesers bekannt zu machen. 8 3. Durch Ortsgesetz kann auch die Zuziehung von jungen Männern unter 30 und selbst unter 25 Jahren als Helfer, sowie von Personen weiblichen Geschlechts als Helferinnen vorgesehen werden. Ob und inwieweit die Helfer und Helferinnen an Sitzungen des Kirchenvorstands teil— nehmen sollen, ist gleichfalls Gegenstand ortsgesetzlicher Regelung. Stimmrecht im Kirchen— vorstande darf ihnen nicht beigelegt werden. 8 4. Unter Filialgemeinden sind nicht bloß Tochter-, sondern auch Schwester-Kirch— gemeinden zu verstehen. 8 5. Das Zusammentreten von Kirchenvorständen zum Zwecke gemeinsamer Beschluß- fassung unter einer Verbandssatzung begründet an und für sich nur einen Verband von Kirchenvorständen, nicht zugleich einen Kirchgemeindeverband. §8 6. Alsbald nach dem Erscheinen dieser Verordnung ist die stets übersichtlich zu haltende Wählerliste anzulegen. Sie ist in tabellarischer Form aufzustellen und wenigstens da, wo auf mehr als 50 Einträge gerechnet werden muß, entweder nach den Anfangs- buchstaben der Familiennamen oder nach Straßen und Hausnummern zu ordnen. Jedem Eintrag eines Stimmberechtigten ist der Tag beizuschreiben, an welchem er erfolgt. Der Eintrag hat den Namen und Vornamen, den Geburtstag und das Geburts- jahr, den Stand oder das Gewerbe und die Wohnung nach Straße und Hausnummer oder nach der Brandkatasternummer anzugeben. Erstreckt sich die Kirchgemeinde auf mehr als einen Ort, so ist auch der Wohnort einzutragen. Die Gemeinde ist alsbald nach dem Erscheinen dieser Verordnung seiten des Kirchen- vorstands oder des Geistlichen in geeigneter Form darauf aufmerksam zu machen, daß nicht mehr vor jeder Kirchenvorstandswahl eine besondere Wählerliste aufgestellt, sondern daß eine fortwährend auf dem Laufenden zu haltende Wählerliste geführt wird, zu welcher die Anmeldungen sogleich erfolgen können. Zu diesen Anmeldungen ist hierbei aufzufordern. Unter gleicher Aufforderung ist rechtzeitig vor jeder Kirchenvorstandswahl die Gemeinde daran zu erinnern, daß nur diejenigen mit wählen dürfen, welche in die Wählerliste auf- genommen worden sind und darin noch eingetragen stehen oder welche sich rechtzeitig (Kirchen- vorstands= und Synodalordnung § 8 Ziffer 6 Absatz 2) noch eintragen lassen. Zu § 1 Absatz 5. Zu § Absatz 4. Zus Absatz 2. Zus8 Ziffer 1.