Zu § 23. — 450 — 8 26. Die Berechnung und Auszahlung der den landwirtschaftlichen Mitgliedern der Bezirks= und Kreis-Körkommissionen zu gewährenden Tagegelder und Reisekosten erfolgt unter entsprechender Anwendung der Verordnung, Abänderungen einiger Bestimmungen über die Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder der Kör= und Kreis-Körkommissionen vom 16. April 1890 betreffend, vom 1 8. Januar 1898 (G. u. V.-Bl. S. 9 flg.). 827. Hinsichtlich der auf Grund des Gesetzes, die Bildung von Zuchtgenossenschaften und die Körung von Zuchtbullen betreffend, vom 19. Mai 1886, errichteten Zucht- genossenschaften bewendet es bis zum 1. Juli 190 8 allenthalben bei den nach Maßgabe des erwähnten Gesetzes bestehenden gesetzlichen und statutarischen Vorschriften. Mit dem 1. Juli 1908 treten aber diese Vorschriften außer Kraft. 8 28. Die am 1. Juli 190 8 bestehenden Zuchtgenossenschaften des seitherigen Rechts gelten von diesem Tage ab als Bullenhaltungs-Genossenschaften im Sinne des neuen Rechts und übertragen auf diese alle ihre Vermögensrechte und Verbindlichkeiten. Der Umfang ihrer Mitgliedschaft bestimmt sich nach § 2 des neuen Gesetzes. Seitherige Mitglieder, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes befreit sein würden, können auf Wunsch je am Schlusse eines Geschäftsjahres ausscheiden, ohne daß ihnen an das Vermögen der Genossenschaft ein Anspruch zustände. Streitigkeiten über die Fortsetzung der Mitgliedschaft oder die Ver- pflichtung zur Mitgliedschaft werden nach § 3 Absatz 2 bis 5 des Gesetzes entschieden. 8 29. Die Verfassung der am 1. Juli 1908 bestehenden seitherigen Zuchtgenossen- schaften ist nach den Vorschriften des neuen Gesetzes zu ordnen. Für das laufende sowie die folgenden fünf Geschäftsjahre erfolgt jedoch die Bildung des Ausschusses nicht durch die Gemeindebehörde. Vielmehr bleibt auf diese Zeit der seitherige Vorstand der Genossenschafrt als Ausschuß in Tätigkeit, sofern hierfür nicht noch vor dem 1. Juli 1908 von einer Mit- gliederversammlung nach Maßgabe des zu diesem Zeitpunkte noch geltenden seitherigen Statuts ein besonderer Ausschuß mit einer hierbei zu bestimmenden Mitgliederzahl gewählt wird. Scheiden aus dem Ausschusse in der im vorstehenden Absatze bezeichneten Zusammen- stellung einzelne Mitglieder vorzeitig aus, so treten an deren Stelle die im voraus ge- wählten Stellvertreter. Sind solche nicht vorhanden, so ergänzt sich der Ausschuß durch eigene Zuwahl. Während der im ersten Absatze bezeichneten Ubergangszeit ist die seitherige Zucht- richtung der Genossenschaft fortzusetzen, sofern nicht der Ausschuß mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde ein anderes beschließt. Dresden, den 30. November 1906. Ministerium des Innern. Dr. Graf v. Hobenthal u. Bergen. Seifert.