— 22 — 849. In Ziffer 1 und 6 ist für „1. Oktober“ zu setzen: „1. September“. 851. In Ziffer 3 und 4 ist für „15. April“ zu setzen: „1. Mai". Als Ziffer 5 ist aufzunehmen: „5. Die Zahl der an das württembergische Kontingent aus dem preußischen Kontingents- verwaltungsbezirk abzugebenden Rekruten wird durch das Königlich Württem- bergische Kriegsministerium bis zum 1. Mai jedes Jahres dem Königlich Preu- Hßischen Kriegsministerium mitgeteilt. G. (F. P.) v. 15. 4. 1905. Art. I. § 1.“ 852. In Ziffer 1 wird folgender zweite Absatz eingefügt: „Dem Gesamtbedarf an Rekruten für das preußische Kontingent ist bei der Verteilung auf die Armeekorpsbezirke die Zahl der an das württembergische Kon- tingent abzugebenden Rekruten (§ 51, 5) zuzusetzen und der Gesamtbedarf an Re- kruten für das württembergische Kontingent entsprechend zu kürzen. G. (F P.) v. 15. 4. 1905. Art. I. § 1.“ In Ziffer 5 ist in der ersten Zeile hinter „können“ einzufügen: „, abgesehen von der in Ziffer 1 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahme, “. 853. In Ziffer 3 ist in der ersten Zeile hinter „Kriegsministerium“ einzufügen: „dem Königlich Württembergischen Kriegsministerium,". * 54. In der ersten Zeile der Anmerkung) zu Ziffer 2 ist hinter „Marine“ einzufügen: „oder für Königlich württembergische Truppenteile“. Am Schlusse der Anmerkung ist hinter „Reichs-Marineamt“ zu setzen: „bezw. an das Gencralkommando des XIII. (Königlich Württembergischen) Armce- korps“. 8 58. Im ersten Absatze der Ziffer 4 ist das Wort „namentliche“ zu streichen und dafür zu setzen: „summarische“. Am Schlusse des Absatzes ist vor „ein einzufügen: „nach Muster 10 (siehe Ziffer 5)“.