— 25 — bei Erteilung der Urlaubspässe oder Gestellungsbefehle in Gegenwart des Bezirks— kommandeurs oder seines Stellvertreters bekannt zu geben und zu erklären, wobei besonders der Begriff „Vorgesetzter“ zu erläutern ist (§ 111, 1)."“ Im letzten Absatz ist für: „Bei dieser Gelegenheit“ zu setzen: „Ferner“. Dem letzten Absatze der Ziffer 3 ist anzufügen: „Erfolgt die Einberufung der Rekruten ohne vorherige Sammlung bei den Bezirkskommandos, so sind sie über das Einberufungsverfahren zu belehren.“ 8 8I. Ziffer 1 lautet: „1. Die Gestellung der Rekruten zur Einstellung in die Truppen-(Marine-teile findet, soweit nicht ihre unmittelbare Gestellung angeordnet ist, im allgemeinen bei dem- jenigen Bezirkskommando statt, in dessen Bereiche sie ausgehoben sind. Rekruten, welche zur Gestellung bei den Bezirkskommandos verpflichtet und zwischen ihrer Aushebung und dem Zeitpunkte der Gestellung in einen anderen Landwehrbezirk verzogen sind (§ 80,2), werden von dem Kommando des letzteren dem Truppen-(Marine-teile, für welchen sie ausgehoben sind, unmittelbar übersandt. Bezügliche Anweisung ist dem Rekruten bei der Ab= bezw. Anmeldung zu erteilen. Von der tatsächlich erfolgten Absendung ist dem Bezirkskommando, in dessen Be- reiche die Rekruten ausgehoben sind, sofort Mitteilung zu machen. Bei unmittelbarer Einberufung zur Truppe teilt diese den Bezirkskommandos am Tage nach der Rekruteneinstellung die Namen der nicht eingetroffenen Re- kruten mit.“ 882. In Ziffer 2a ist hinter „werden“ zu setzen: „*)“. An den Schluß der Seite tritt folgende Anmerkung: „*) Dienstbrauchbare, welche militärisch ausgebildet sind (§ 82, e) sind vom Truppenteil ohne weiteres zur Reserve zu beurlauben."“ In Ziffer 2 c lautet bb: „bb) wenn vor oder nach der Einstellung von einem Zivilgerichte rechtskräftig auf eine höhere als sechswöchige Freiheitsstrafe oder auf entsprechende, in Freiheitsstrafe umzuwandelnde Geldstrafe erkannt ist.“ Die Anmerkung) zu Ziffer 5 a lautet: „*7) Siehe Anmerkungen?) zu § 82, 2s und ?“. Die Anmerkung“) zu Ziffer 5 a erhält folgende Fassung: „**) Von einer nochmaligen ärztlichen Untersuchung solcher Leute darf mit Genehmigung der Ober-Ersatzkommission abgesehen werden, wenn aus dem ärztlichen Zeugnis, auf Grund dessen die Entlassung erfolgt ist, die dauernde Dienstuntauglichkeit (§ 38, 1) ohne weiteres ersichtlich ist." 1907. 5