— 27 — Ziffer 4 Absatz 2 erhält folgenden Zusatz: „sowie von den zum Lehramt an Volksschulen befähigenden Zeugnissen, die bei einem der gleichfalls unter Ziffer 2c fallenden Schullehrer-Seminare Prüflingen erteilt worden sind, welche die ordnungsmäßige Vorbereitung an einem solchen Seminare genossen haben."“ Ziffer 8 ist zu streichen. Als neue Ziffer 8 ist anzufügen: „8. Der Reichskanzler ist ermächtigt?), in besonderen Fällen ausnahmsweise dem die bedingungslose Versetzung aus der unteren in die obere Abteilung der zweiten Klasse"“) bekundenden Zeugnisse, welches von einer der unter Ziffer 2 a fallenden Lehranstalten ordnungsmäßig ausgestellt ist, die Bedeutung eines gültigen Zeugnisses über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst auch dann beizulegen, wenn der Inhaber die zweite Klasse nicht ein volles Jahr hindurch besucht hat.“ 891. An Stelle der Ziffer 3 treten die folgenden Ziffern 3 und 4: „Z. Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, so ist eine einmalige Wiederholung zulässig. Ist auch diese erfolglos, so darf der Bewerber nur in ganz besonderen Ausnahme- fällen von der Ersatzbehörde dritter Instanz zum dritten Male zur Ablegung der Prüfung zugelassen werden. Die wiederholte Zulassung ist nur statthaft, wenn die Prüfung vor dem 1. April des Kalenderjahrs, in dem der Bewerber das 20. Lebensjahr vollendet, abgehalten werden kann. Ausnahmen hiervon können durch die Ersatzbehörde dritter Instanz bewilligt werden (§ 89, 7). 4. Uber die Prüfung selbst siehe Anlage 2.“ 892. Als neue Ziffer 4 ist einzufügen: „4. An Stelle des Zivilvorsitzenden der Ober-Ersatzkommission tritt bei der Prüfungs- kommission für Einjährig-Freiwillige in Tsingtau der Kaiserliche Zivilkommissar des Schutzgebiets Kiautschou. Die Ernennung der übrigen Mitglieder dieser Kommission sowie die Zuweisung *) Dieselbe Fußnote wie zu Ziffer 7. *“) d. h. nach weitverbreiteter Bezeichnung aus der Untersekunda in die Obersekunda. 57 Mmnlage 2. Prüfun s ordnung Einjährig. freiwilligen Dienste.