— 70 — Als anzeigepflichtige und zuständige Polizeibehörden im Sinne dieser Bekanntmachung sind die in § 1 Ziffer 4 der Ausführungsverordnung vom 12. Dezember 1900 (G. u. V.-Bl. S. 967) bezeichneten Behörden — Stadtrat, Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gutsvorsteher — anzusehen, während hinsichtlich der Militärbehörden, welche für die Be- nachrichtigungen in Betracht kommen, das in der angezogenen Bekanntmachung des Reichs- kanzlers vom 22. Juli 1902 Verordnete zu gelten hat. Dresden, den 1. Februar 1907. Die Ministerien des Kriegs und des Innern. Frhr. v. Hausen. Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. Dietze. Nr. 14. Verordnung, die Ausschüsse für die Wahl der Schöffen und Geschworenen in den von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommenen Städten betreffend;: vom 21. Februar 1907. Mit Allerhöchster Genehmigung und im Einverständnisse des Ministeriums des Innern wird der § 6 Absatz 5 der Verordnung, die Schöffen und Geschworenen betreffend, vom 23. September 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 375) dahin abgeändert: Für die Ausschüsse, die bei den Amtsgerichten zu Dresden, Leipzig, Chemnitz und Plauen zusammentreten, werden je vier Vertrauensmänner von dem Stadtrat und den Stadtverordneten in gemeinsamer Sitzung und je drei von der Bezirksversammlung gewählt. Für den Ausschuß bei dem Amtsgerichte Zwickau werden drei Vertrauensmänner von dem Stadtrat und den Stadtverordneten gemeinsam und vier von der Bezirksversammlung gewählt. Dresden, den 2 1. Februar 1907. Ministerium der Justiz. Dr. Otto. Kurth.