□ 86. Der Meldung ist beizufügen das Zeugnis der Reife von einem deutschen Gymnasium, einem deutschen Realgymnasium oder einer deutschen Oberrealschule. Das Zeugnis der Reife von einem Gymnasium, einem Realgymnasium oder einer Oberrealschule außerhalb des Deutschen Reichs darf nur ausnahmsweise als genügend er— achtet werden (8 65). Inhaber des Reifezeugnisses einer Oberrealschule haben nachzuweisen, daß sie in der lateinischen Sprache die Kenntnisse besitzen, welche für die Versetzung in die Obersekunda eines deutschen Realgymnasiums gefordert werden. Sind diese Kenntnisse erworben an einer deutschen Oberrealschule mit wahlfreiem Lateinunterricht, so genügt das Zeugnis des Anstaltsleiters über die erfolgreiche Teilnahme an diesem Unterricht; andernfalls ist der Nachweis durch ein auf Grund einer Prüfung ausgestelltes Zeugnis des Leiters eines deutschen Gymnasiums oder eines deutschen Realgymnasiums zu erbringen. 87. Der Meldung ist der Nachweis beizufügen, daß der Studierende nach Erlangung des Reifezeugnisses (§ 6 Absatz 1 und 2) mindestens fünf Halbjahre dem medizinischen Studium an Universitäten des Deutschen Reichs obgelegen hat; die Zulassung darf indessen schon innerhalb der letzten sechs Wochen des fünften Studienhalbjahres erfolgen. Auf diese fünf Halbjahre ist die Zeit des Militärdienstes, sofern der Studierende während dieser Zeit an einer Universität immatrikuliert war, und die Ableistung am Uni- versitätsort erfolgte, bis zur Dauer eines halben Jahres anzurechnen. Ausnahmsweise darf die Studienzeit, welche " 1. nach Erlangung des Reifezeugnisses (§ 6 Absatz 1 und 2) einem dem medizinischen verwandten Universitätsstudium gewidmet, 2. an einer ausländischen Universität zurückgelegt ist, teilweise oder ganz angerechnet werden (8 65). 23. Der Meldung ist der durch Universitätsabgangszeugnisse zu erbringende Nachweis bei- zufügen, daß der Kandidat nach Erlangung des Reifezeugnisses (§ 6 Absatz 1 und 2) ein- schließlich der für die ärztliche Vorprüfung nachgewiesenen medizinischen Studienzeit min-