— 76 — Aufnahme. . 4 Zuständigkeit. Über die Aufnahme beschließt in jedem Falle das Ministerium des Kultus und öffent- lichen Unterrichts. ) Behördliche Vermittelung. Alle Gesuche um Aufnahme sind zunächst und zwar rechtzeitig d. h. spätestens ein Vierteljahr vor Ostern bei der Behörde (Stadtrat, Bürgermeister, Gemeindevorstand, Guts- vorsteher) des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes anzubringen. Bei Kindern, deren Vater seinen dienstlichen Wohnsitz außerhalb Sachsens angewiesen erhalten hat, ist das Ge- such bei der Behörde desjenigen Ortes anzubringen, wo der Vater zuletzt in Sachsen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort gehabt hat. Die Behörde hat dafür zu sorgen, daß die dem Gesuche beizugebenden Zeugnisse und Bescheinigungen beschafft werden, soweit nötig, selbst Erörterungen anzustellen und sodann die Gesuche samt Unterlagen dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts zu überreichen. 810. Unterlagen. Den Aufnahmegesuchen sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. der nach der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, die fortlaufende Statistik der Taubstummen betreffend, vom 10. Februar 1902 (G.= u. V.Bl. S. 95) vom Bezirksarzte ausgefüllte Fragebogen in doppelten Exemplaren, 2. ein bezirksärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand des aufzunehmenden Kindes. Das Zeugnis muß auf persönlicher Untersuchung des Kindes beruhen und sich darüber aussprechen, ob das Kind in dem Grade gesund ist, daß es in einer Taubstummenanstalt ausgebildet werden kann, ob es insbesondere frei ist von den in § 5 unter 1 bis 3 er- wähnten Krankheiten und Gebrechen, von allen mit Ansteckung drohenden Ubeln, ekelhaften Ausschlägen und anderen chronischen Krankheiten, endlich ob es reinlich ist. 3. der Impfschein beziehentlich Wiederimpfschein, 4. ein von der Direktion einer der beiden Taubstummenanstalten ausgestelltes Zeugnis über die Aufnahmefähigkeit. Zu dem Zwecke ist jedes Kind vor Einreichung des Aufnahmegesuchs dem Direktor einer der beiden Taubstummenanstalten oder dessen Stellvertreter persönlich vorzustellen,