— 80 — wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen wesentlich gebessert haben, z. B. wenn dem Taubstummen oder dem sonstigen Zahlungspflichtigen Vermögen zugefallen ist. Wird eine Ermäßigung ausdrücklich bewilligt oder stillschweigend dadurch gewährt, daß von einer Erhöhung, die an sich einzutreten hätte, aus irgend welchem Grunde ab— gesehen wird, so gilt der weniger gezahlte Betrag nicht für erlassen, sondern nur für ge— stundet. Seine Nachforderung nach dem jeweilig geltenden vollen Verpflegssatze (§ 17 verbunden mit § 12) bleibt vorbehalten. Dies gilt auch hinsichtlich des durch den Beitrag des Ortsarmenverbandes nicht ge- deckten Teiles des jeweilig geltenden vollen Verpflegssatzes. 820. Nachzahlungsanspruch. Von dem nach 8 18 Absatz 3 und 8 19 Absatz 2 und 3 vorbehaltenen Nachforde- rungsrechte wird insbesondere Gebrauch gemacht wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen sich wesentlich bessern oder von Anfang an unrichtig angegeben worden sind oder wenn sich die beigebrachten Nachweise, soweit sie auf die Höhe des Verpflegssatzes von Einfluß gewesen sind, hinterher als unrichtig ergeben. Die Stundung der Nachforderung gemäß § 19 Absatz 2 und 3 endet nicht eher, als bis die Tatsachen, auf Grund deren das Nachforderungsrecht geltend gemacht wird, zur Kenntnis des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts gekommen sind. Vorher beginnt eine etwaige Verjährung nicht zu laufen. 8 21. Ausstattung, Konfirmandenkleidung. Für die Ausstattung der Zöglinge mit Bett, Kleidung, Schuhwerk und Wäsche sorgt die Anstalt. Es ist aber für jeden Zögling bei der Aufnahme ein einmaliger Ausstattungs- betrag zu zahlen, welcher für die in § 17 Absatz 2 aufgeführten Zahlungspflichtigen 1004, für die in § 17 Absatz 3 aufgeführten sächsischen Ortsarmenverbände bis auf weiteres 50 % beträgt. Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts kann eine Ermäßigung des Ausstattungsbetrags bis auf 50 bewilligen. Die Bestimmungen in §§ 19 und 20 finden solchenfalls sinngemäße Anwendung. Die bei der Aufnahme mitgebrachten Kleidungsstücke werden den Zahlungspflichtigen zurückgegeben.