Nr. 21. Verordnung, die zur amtlichen Feststellung dß3 Wertes von Grundstücken bestellten Sachverstundigen betreffend; vom 26. März 1907. Zur Ergänzung der Verordnung, die Feststellung des Wertes von Grundstücken zum Zwecke mündelmäßiger Beleihung betreffend, vom 12. Dezember 1900 (G-u. VaBl. S. 952) wird, soweit nötig im Einverständnisse des Ministeriums des Innern, folgendes bestimmt: 8 1. Jeder gemäß der Verordnung vom 12. Dezember 1900 für den Bezirk des Amtsgerichtes zu bestellende Sachverständige hat bei seiner Verpflichtung den Eid dahin zu leisten, daß er die ihm nach der Verordnung vom 12. Dezember 1900 zu übertragenden Grundstücksschätzungen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen bewirken werde. 8 2. Nach der Vereidung führt der Sachverständige die Bezeichnung „vereideter Grundstücksschätzer“. Diese Bezeichnung hat er in den von ihm ausgefertigten Schätzungsscheinen stets zum Aus- drucke zu bringen und seiner Namensunterschrift beizufügen. Bei jeder Schätzung und in jedem Schätzungsscheine hat er sich zugleich auf den von ihm im allgemeinen geleisteten Eid zu berufen. 8 3. Zu dem Antrag auf Vornahme der Schätzung ist außer dem Falle der Anlegung von Mündelgeld jeder berechtigt, der ein Interesse daran hat, daß der Wert eines Grund- stücks nach den in der Verordnung vom 12. Dezember 1900 aufgestellten Grundsätzen er- mittelt werde. Die Schätzung kann insbesondere von Sparkassen, Stiftungen und anderen bei der Anlegung von Geldern an die Grundsätze der Mündelmäßigkeit gebundenen Anstalten beantragt werden. Ein Nachweis des Interesses ist nicht erforderlich. Dresden, den 26. März 1907. Ministerium der Justiz. Dr. Otto. Kurth.