— 95 — Geseh- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 7. Stück vom Jahre 1907. Inhalt: Nr. 24. Verordnung, die Berufs= und Betriebszählung im Jahre 1907 nach dem Reichsgesetz vom 25. März 1907 betr. S. 95. Nr. 24. Verordnung, die Berufs= und Betriebszählung im Jahre 1907 nach dem Reichsgesetz vom 25. März 1907 betreffend; vom 30. April 1907. An 12. Juni 1907 wird nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 25. März dieses Jahres (R.-G.-Bl. S. 87) und nach der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 4. April dieses Jahres (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 9 3 flg.) für den Umfang des Reichs eine Berufs= und Betriebszählung und in Verbindung damit eine Zählung der Personen, für die zu der reichsgesetzlichen Invalidenversicherung Beiträge entrichtet werden, derjenigen Personen, welche auf Grund der Reichsgesetze Unfall= oder Invalidenrenten beziehen, und der Witwen und Waisen vorgenommen. Zur Ausführung dieser Erhebung wird für das Königreich Sachsen unter Verweisung auf den unten abgedruckten § 5 des angezogenen Reichsgesetzes hiermit folgendes verordnet: 8l. Die Erhebung ist nach dem Stande vom 12. Juni 1907 zu bewirken und umfaßt a)y die ortsanwesenden sowie die vorübergehend aus ihrer Wohnung abwesenden Personen, b) die landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebe, c) die gewerblichen Betriebe. 8 2. Die Erhebung erfolgt gemeindeweise. Die Amtshauptmannschaften und die Stadträte derjenigen Städte, in welchen die Revidierte Städteordnung eingeführt ist, haben die Ausführung der Erhebung in ihrem Bezirke zu leiten und zu überwachen. Ausgegeben zu Dresden den 8. Mai 1907. 16