— 97 — Etwaige Nachforderungen von Zählpapieren sind durch die Amtshauptmannschaften und Stadträte unter Begründung an das Statistische Landesamt zu richten. Schon vor dem 15. Mai werden den Amtshauptmannschaften die Drucksache H und Abdrücke der gegenwärtigen Verordnung in einer zur Verteilung je eines Stückes an sämtliche Gemeinden des Bezirks genügenden Auflage durch das Statistische Landesamt zugehen; die Amtshauptmannschaften haben diese beiden Drucksachen sofort nach Empfang an die Gemeindevorstände zur vorläufigen Kenntnisnahme und behufs Vorbereitung der Zählung zu versenden. Auch die Stadträte der Städte mit Revidierter Städteordnung werden schon vor der Zusendung ihres Gesamtbedarfes an Zählpapieren durch das Statistische Landesamt mit einem Abdruck der Drucksache H versehen werden. Die Amtshauptmannschaften haben, soweit nötig, die Gemeindebehörden mit den er- forderlichen Anleitungen zu versehen. Etwa entstehende Bedenken oder Zweifel werden die Amtshauptmannschaften und Stadträte durch Anfragen beim Statistischen Landesamte aufklären lassen. Die Amtshauptmannschaften, Stadträte und sonstigen Ortsbehörden haben darauf Bedacht zu nehmen, daß Veranstaltungen, die den Stand der ortsanwesenden Bevölkerung vorübergehend wesentlich verändern können, wie öffentliche Versammlungen, Feste usw., am 11. und 12. Juni, wenn irgend tunlich, nicht stattfinden. Die Amtshauptmannschaften und Stadträte werden die Vornahme der Berufs= und Betriebszählung mittels öffentlicher Bekanntmachung baldigst zur Kenntnis der Einwohner bringen. In dieser Bekanntmachung ist auf die in Aussicht genommene Mitwirkung der Einwohner — allgemein zur Ausfüllung der Listen, teilweise auch als Zähler — und auf die Wichtigkeit der Zählung hinzuweisen und auf die Strafbestimmung in § 5 des Reichsgesetzes aufmerksam zu machen. 8 6. Nach Wiedereinsendung der Zählpapiere durch die Gemeinden haben die Amts- hauptmannschaften die Vollständigkeit der Erhebung in Ansehung aller Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke sowie sämtlicher zu denselben gehörenden Wohnplätze zu prüfen und erforderlichenfalls die Ergänzung anzuordnen. Alsdann ist das gesamte Zählungsmaterial von den Amtshauptmannschaften nach Gemeinden zu ordnen und zu numerieren und nebst den unbenutzt gebliebenen Drucksachen sobald als möglich, spätestens aber bis zum 6. August 1907, an das Statistische Landes- amt einzusenden. Für die Stadträte der Städte mit Revidierter Städteordnung gelten die entsprechenden Bestimmungen in § 9 der Drucksache H. 87. Das Statistische Landesamt hat die von den Amtshauptmannschaften und Stadt- räten eingesandten Zählungsmaterialien einer eingehenden Prüfung zu unterwerfen und die