Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 8. Stück vom Jahre 1907. Inhalt: Nr. 25. Verordnung, die Feststellung der Bezirke der Dissidentenvereine betr. S. 99. — Nr. 26. Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904 und der Bekannimachung des Reichs- kanzlers vom 7. Juli 1905, die Bekämpfung der Reblaus betr. S. 106. — Nr. 27. Bekanntmachung über Verleihung des Hofranges an beamtete Tierärzte. S. 110. — Nr. 26. Bekanntmachung, betr. Anderungen in der Nachweisung der Regelung der Gerichtsbarkeit über die Stäbe der Kommandobehörden, der Truppenteile und Militärbehörden. S. 111. — Nr. 29. Verordnung, die Verleihung des Enteignungs= rechtes zur Herstellung einer vollspurigen Nebenbahn Königswartha — Landesgrenze betr. S. 111. — Nr. 30. Bekanntmachung, die Eröffnung der Güterbahn vom Bahnhofe Mittweida nach dem Zschopautale für den öffentlichen Verkehr betr. S. 112. — Berichtigung. S. 112. Nr. 25. Verordnung, die Feststellung der Bezirke der Dissidentenvereinc betreffend: vom 25. April 1907. De- Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat beschlossen, die Bezirke der staatlich genehmigten Dissidentenvereine und die Orte, in denen sie Gottesdienste abhalten dürfen, in Ubereinstimmung mit den bei der Statutenbestätigung getroffenen Bestimmungen und soweit erforderlich, kraft des im Gesetze vom 20. Juni 1870, §21 Absatz 3 vor- behaltenen staatlichen Aufsichtsrechts so, wie aus dem unter A angefügten Verzeichnisse ersichtlich ist, anderweit festzusetzen. Die sich hiernach ergebenden Bezirksabgrenzungen und Ortsfeststellungen sind, wie von den nächsten Aufsichtsbehörden, so vor allem auch von den Vorständen und Predigern der Dissidentenvereine unter Beachtung der nachstehenden Grundsätze genau einzuhalten. 1. Nur innerhalb der in Spalte 4 bezeichneten Bezirke sind die Prediger und Religions- lehrer der Dissidentenvereine befugt, einzelne Kultushandlungen oder sonstige Religionsgebräuche an und mit den Vereinsmitgliedern vorzunehmen, wie auch Ausgegeben zu Dresden, den 23. Mai 1907. 17 —