— 100 — nur innerhalb dieser Bezirke den Mitgliedern gestattet ist, in ihren Privatwohnungen gottesdienstliche Zusammenkünfte zu veranstalten. 2. Nur in den in Spalte 5 besonders bezeichneten Orten ist es den betreffenden Dissidentenvereinen gestattet, ihre Privatgottesdienste in den dazu bestimmten Räumlichkeiten abzuhalten. Ort und Zeit der regelmäßigen Gottesdienste sind mindestens alljährlich der Ortsobrigkeit anzuzeigen. Nur an den in Spalte 5 be— zeichneten Orten ist den Dissidentenvereinen der Neubau oder die Einrichtung von Gebäuden zu gottesdienstlichen Zwecken vorbehältlich der Genehmigung nach 8 155 des Allgemeinen Baugesetzes vom 1. Juli 1900 gestattet. 3. Insoweit zum Anschlusse einzelner außerhalb der Bezirksgrenzen wohnhafter Personen an einen genehmigten Dissidentenverein behufs geistlicher Versorgung von dem unterzeichneten Ministerium Genehmigung erteilt worden ist, hat es hierbei sein Bewenden. 4. Aus den festgestellten Bezirksabgrenzungen ergibt sich auch, inwieweit den Mitgliedern das Recht zusteht, bei etwaigen Einträgen in den Standesregistern die Anwendung der besonderen Bezeichnung des Bekenntnisses, dem sie angehören, zu beanspruchen, während an allen übrigen Orten die Bezeichnung „Dissident“ anzuwenden ist. 5. Dafern der Vorstand eines Dissidentenvereins glaubt, daß zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse der vorhandenen Mitglieder eine Erweiterung der festgesetzten Bezirksgrenzen oder eine Vermehrung der Gottesdienstorte wünschenswert oder nötig sei, so ist ihm anheimzugeben, entsprechende Anträge unter Beifügung eines Statutennachtrags und der erforderlichen Nachweise bei der nächsten Aufsichts- behörde oder auch beim Ministerium unmittelbar anzubringen. Die Vorsteher und Prediger der Dissidentenvereine sind unter Hinweis auf ihre Pflicht, ihre Kultusübung mit den staatlichen Aufsichtsanordnungen im steten Einklang zu halten, zur strengen Befolgung des vorstehend Angeordneten sowie zur jedesmal rechtzeitigen Anzeigeerstattung wegen des Ortes und der Zeit der regelmäßigen Gottesdienste anzuhalten. Dresden, den 25. April 1907. Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. Für den Minister: Dr. Waentig. Monch.