Allgemeines. Weinbau— bezirk. Aussichts- bezirkc. — 106 — Nr. 26. Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904 und der Bekannt- machung des Reichskanzlers vom 7. Juli 1905, die Bekämpfung der Reblaus betreffend; vom 2. Mai 1907. Zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung der Reblaus, vom 6. Juli 1904 (R.-G.-Bl. S. 261) und der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Bekämpfung der Reblaus in einigen Weinbaugegenden, vom 7. Juli 1905 (R.-G.-Bl. S. 690) wird folgendes verordnet: 8 1. Als Rebpflanzungen gelten alle Anpflanzungen der eigentlichen Weinrebe (Vitis) ohne Rücksicht auf Umfang oder Zweckbestimmung, demnach nicht nur die Reb- pflanzungen, die der Gewinnung von Wein dienen, sondern auch Rebpflanzungen zum Zwecke der Gewinnung von Tafeltrauben sowie Anpflanzungen von Zierreben. 8 2. Gemäß § 3 Absatz 1 des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904 werden die am Weinbau beteiligten Gebiete des Königreichs Sachsen zu einem Weinbaubezirke vereinigt. Dieser Weinbaubezirk umfaßt die weinbautreibenden Ortschaften in den amtshaupt- mannschaftlichen Bezirken Meißen, Großenhain, Oschatz, Grimma, Dresden-Altstadt, Dresden-Neustadt und Pirna, sowie den Stadtbezirk Dresden. Der Weinbaubezirk deckt sich mit dem sächsischen Seuchengebiet im Sinne der Bekannt- machung des Reichskanzlers, betreffend die Bekämpfung der Reblaus in einigen Weinbau- gegenden, vom 7. Juli 1905 (R.-G.-Bl. S. 690). 8 3. Der Weinbaubezirk wird bis auf weiteres in 3 Aufsichtsbezirke geteilt. Diesen sind die weinbautreibenden Ortschaften zugeteilt wie folgt: Es umfaßt der 1. Aufsichtsbezirk die weinbautreibenden Ortschaften der Amtshauptmannschaften Meißen, Großenhain, Oschatz und Grimma; der 2. Aufsichtsbezirk die weinbautreibenden Ortschaften der Amtshauptmannschaft Dresden-Neustadt unterhalb der Stadt Dresden und den Stadtbezirk Dresden rechts der Elbe: der 3. Aussichtsbezirk die weinbautreibenden Ortschaften der Amtshauptmannschaft Dresden-Neustadt