Bezirks-Sach- verständige. Verfahren bei Verseuchungen. — 108 — §9. Für jeden Ausfsichtsbezirk (8 3) bestellt das Ministerium des Innern zum Beirat und zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Beaufsichtigung der Rebpflanzungen und bei etwa notwendig werdender Bekämpfung der Reblaus eine weinbaukundige und mit den Krankheiten der Reben, insbesondere der Reblaus, bekannte und für Wurzelunter- suchungen befähigte, sowie mit dem Gebrauche des Mikroskops vertraute Person als Bezirks-Sachverständigen, deren Name öffentlich bekannt zu machen ist. Die Bezirks-Sachverständigen werden von der vom Ministerium des Innern bezeich- neten Amtshauptmannschaft auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten durch Handschlag verpflichtet und erhalten eine von der Verwaltungsbehörde, die sich ihrer bedient hat, oder in deren Bezirk sie tätig gewesen sind, verlagsweise zu bestreitende Auslösung und Vergütung für Reisefortkommen, über deren Höhe das Ministerium des Innern Be- stimmung treffen wird. 8 10. Die Bezirks-Sachverständigen haben die nach § 4 zuständigen Verwaltungs- behörden bei der Beaufsichtigung der Rebpflanzungen und der Bekämpfung der Reblaus zu beraten und zu unterstützen. Sie treten, abgesehen von dem in § 16 Absatz 3 bezeich- neten Falle, in jedem einzelnen Falle nur auf Grund besonderen Auftrags in Tätigkeit. Zur Erfüllung der ihnen übertragenen Obliegenheiten sind sie befugt, auch ohne Einwilligung des Verfügungsberechtigten den Zugang zu jedem mit Weinreben bepflanzten Grundstücke zu nehmen. Zu ihrem Ausweise haben sie die ihnen von der Amtshauptmannschaft, von der sie verpflichtet worden sind, auszustellende Vollmacht bei sich zu führen. Wird gegen das Betreten eines Grundstücks oder gegen eine dort vorzunehmende Arbeit von dem bezüglich des Grundstückes Verfügungsberechtigten Widerspruch erhoben, so ist von der Aufsichtsperson die Mitwirkung der Ortsbehörde in Anspruch zu nehmen, welche unverzüglich einzugreifen hat. 8 11. Ist von einem Vertrauensmann (§ 5) Aßzeige über verdächtige Erscheinungen erstattet worden oder sind sonstige Wahrnehmungen über solche zur Kenntnis der nach § 4 zuständigen Verwaltungsbehörde gelangt, so hat diese sich zunächst darüber schlüssig zu machen, ob Anlaß vorliegt, weitere Erörterungen durch den Bezirks-Sachverständigen anzuordnen oder dessen Gutachten über etwa zu ergreifende Maßregeln einzuholen, danach aber unter eingehender Darlegung aller in Betracht kommenden Verhältnisse und unter Beifügung des etwa eingeholten Gutachtens des Bezirks-Sachverständigen Bericht an die Kreishauptmannschaft zu erstatten und hierbei vorzuschlagen, ob überhaupt und in welchem Umfange Vorbeugungs= und Bekämpfungs-Maßregeln gegen drohende oder festgestellte Verseuchungen nach Maßgabe der zu diesem Zwecke in § 2 Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904 vorgesehenen Bestimmungen zu ergreifen seien. Im letzteren Falle ist der zur Nutzung des mit Reben bestandenen Grundstücks Berechtigte vorher zu hören.