— 117 — Nr. 36. Verordnung, die Vornahme von Ergänzungs- und Ersatzwahlen zur zweiten Kammer der Ständeversammlung betreffend; vom 14. Juni 1907. Fur den im laufenden Jahre einzuberufenden ordentlichen Landtag sind zur zweiten Kammer der Ständeversammlung a) im 2. und 3. Wahlkreise der Stadt Dresden, im 2. und 4. Wahlkreise der Stadt Leipzig, im 2. Wahlkreise der Stadt Chemnitz, im 1., 3., 5., 9., 13., 16., 20. städtischen Wahlkreise und im 1., 2., 4., 5., 6., 9., 12., 14., 15., 3 1., 32., 36., 41., 42., 44. Wahlkreise des platten Landes infolge verfassungsmäßigen Ausscheidens der bisherigen Abgeordneten sowie Ergänzungswahlen, b) im 1. Wahlkreise der Stadt Dresden und im 45. Wahlkreise des platten Landes infolge Ablebens und im 39. Wahlkreise des platten Landes infolge Mandats- niederlegung des bisherigen Abgeordneten Ersatzwahlen vorzunehmen. satzwah Gemäß §§ 15 und 26 des Gesetzes, die Wahlen für die zweite Kammer der Stände- versammlung betreffend, vom 2 8S. März 1896, wird die Wahl der Wahlmänner für die Ergänzungswahlen und soweit dies infolge von Tod, Wegzug usw. von Wahlmännern erforderlich ist (§ 23 des Gesetzes vom 28. März 1896 und § 39 der dazu gehörigen Ausführungsverordnung vom 10. Oktober 1896), auch für die Ersatz- wahlen in der III. Abteilung auf Mittwoch, den 1 1. September 1907, . H.I. - -Donnerstag,-12. - 1907, und -- J. - — Freitag, -13. O 1907, die Wahl der Abgeordneten aber auf Donnerstag, den 26. September 1907 anberaumt. Dresden, am 14. Juni 1907. Ministerium des Innern. Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. Martin.