— 121 — Es kann aber die Abstimmung auch durch Namensaufruf oder durch Stimmzettel erfolgen, wenn ein Antrag ausdrücklich darauf gestellt, gehörig unterstützt und von der Versammlung angenommen worden ist. Jedem Mitgliede steht es frei, seine Abstimmung namentlich zu Protokoll zu geben. 8 10. Wahlen erfolgen in der Regel durch Stimmzettel. Sollten sie in anderer Weise vorgenommen werden, so ist hierzu Einstimmigkeit der Anwesenden erforderlich. § 11. Die Verhandlungen sind stenographisch aufzunehmen. Nach der stenographischen Niederschrift ist ein Bericht zu bearbeiten, der die Verhandlungen im wesentlichen wieder- gibt. Er ist vom ständigen Ausschusse festzustellen, zu veröffentlichen und dem Ministerium des Innern einzureichen. § 12. Im übrigen gelten im allgemeinen die für parlamentarische Verhandlungen üblichen Regeln. Ihre Handhabung liegt dem Vorsitzenden ob. In allen Zweifelsfällen hat der Landes- kulturrat zu entscheiden. 8 13. Zur Vorberatung einzelner Gegenstände oder gewisser Gruppen von solchen werden vom Landeskulturrate aus seiner Mitte Sonderausschüsse gebildet. Es ist jedoch in Fällen, wo es wünschenswert ist, daß ein Gegenstand bereits auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung komme, auch der ständige Ausschuß oder der Vorsitzende allein befugt, entweder einen Berichterstatter zu ernennen, der in der nächsten Sitzung Bericht zu erstatten hat, oder einen besonderen Ausschuß zu bilden und einzuberufen, sowie einen Vorberichterstatter für die Sonderausschuß-Beratung zu ernennen. Jeder Sonderausschuß wählt seinen Obmann, der die Berichterstatter zu ernennen hat, insofern dies nicht durch den ständigen Ausschuß geschehen ist (§ 16, 3). Diese haben ihre Berichte, soweit nicht anderes beschlossen worden ist, schriftlich zu erstatten und womöglich so zeitig an die Kanzlei des Landeskulturrates zu senden, daß die Berichte noch vor dessen Sitzung vervielfältigt und den einzelnen Mitgliedern, wenn irgend tunlich, mit der Ein- ladung zur Sitzung (8 2) zugestellt werden können. Der Obmann ist gehalten, den Berichterstattern eine angemessene Frist für Einreichung der Berichte zu stellen. Der Vorsitzende und der Generalsekretär des Landeskulturrates haben das Recht, den Sitzungen aller Sonderausschüsse, und zwar, wenn sie nicht selbst deren Mitglieder sind, mit beratender Stimme beizuwohnen. 8 14. Der Vorsitzende hat den Landeskulturrat nach außen zu vertreten und für die Erfüllung der Aufgaben des Landeskulturrates Sorge zu tragen. Er hat die von dem Landeskulturrate ausgehenden Schriften gemeinschaftlich mit dem Generalsekretär zu vollziehen, die Sitzungen zu berufen, zu leiten und zu schließen, sowie die Oberaufsicht über die Geschäftsführung und Kassenverwaltung zu führen. 1907. 21 Wahlen. Aufnahme der Ver- handlungen und Sitzungs- berichte. Ergänzungs- bestimmung. Bericht- erstatter und Sonder- ausschüsse. Vorsitzender.