Ständiger Ausschuß. Besondere Obliegenheiten des ständigen Ausschusses. — 122 — Treten Umstände ein, die den Vorsitzenden an der Erfüllung seiner Obliegenheiten hindern, so hat er seinen Stellvertreter alsbald hiervon in Kenntnis zu setzen. Liegen auch beim Stellvertreter dergleichen Behinderungs-Gründe vor, so hat der ständige Ausschuß einstweilen ein anderes Mitglied mit den Obliegenheiten des Vorsitzenden zu betrauen. Ein derartiger Auftrag erlischt jedoch mit dem Zusammentritte des Landeskulturrates, der sofort unter Leitung des einstweiligen Vorsitzenden einen Stellvertreter bis zum Wegfall jener Behinderungs-Gründe wählt. Der am Schlusse der sechsjährigen Wahlperiode (§ 4 des Gesetzes, die Umgestaltung des Landeskulturrates betreffend, vom 30. April 1906) im Amte stehende Vorsitzende oder dessen Stellvertreter hat bis zur ersten, tunlichst bald nach Schluß der Wahlperiode ein- zuberufenden Sitzung in seiner Stellung zu verbleiben und sich der Einführung der neuen Mitglieder, sowie der Leitung der nach §§ 3 und 6 des angezogenen Gesetzes erforderlichen Neuwahlen zu unterziehen. 8 15. Zum Zwecke der Unterstützung des Vorsitzenden in den Geschäften zur Erfüllung der Aufgaben des Landeskulturrates, unbeschadet der letzterem gesetzlich zustehenden Rechte und Pflichten, sowie zum Zwecke der Vorbereitung, ausnahmsweise auch Erledigung von Aufgaben des Landeskulturrates, wählt dieser aus seinen ordentlichen Mitgliedern alljährlich — und zwar in den Jahren, in denen nach § 4 des Gesetzes vom 30. April 1906 Neuwahl des Landeskulturrates stattzufinden hat, in der ersten, konstituierenden Sitzung nach Erfolg der Wahlen, in den anderen Jahren dagegen in der ersten im Jahre statt- findenden Sitzung — zwei Ausschußmitglieder auf die Dauer bis zur nächsten Ausschuß- mitglieder-Wahl. Diese zwei vom Landeskulturrate gewählten Mitglieder bilden mit dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und dem Generalsekretär einen ständigen Ausschuß, der vom Vor- sitzenden, so oft es ihm erwünscht erscheint oder wenn zwei Mitglieder des ständigen Aus- schusses es beantragen, zur Sitzung einzuberufen ist; er ist beschlußfähig, wenn drei Mit- glieder anwesend sind. « Der ständige Ausschuß ist berechtigt, wenn eins seiner Mitglieder aus dem Landes— kulturrate ausscheidet, an dessen Stelle bis zur nächsten Wahl durch den Landeskulturrat ein anderes Mitglied sich zuzuwählen. Um die Mitglieder des ständigen Ausschusses über den Stand der Geschäfte des Landes- kulturrates unterrichtet zu erhalten, sind ihnen durch den Generalsekretär in monatlichen Fristen Abschriften der Registranden-Eingänge zuzustellen. 8 16. Dem ständigen Ausschusse liegt insbesondere ob: 1 die Vorberatung aller auf die Geschäftsverhältnisse des Landeskulturrates bezüglichen Verhandlungs-Gegenstände, insbesondere die Vorprüfung der vom Generalsekretär