— 123 — zu fertigenden Voranschläge und Jahresrechnungen — letztere unter Ausschluß des Generalsekretärs — und Berichterstattung hierüber; 2, die vorbereitende Begutachtung der gemäß § 2 zweiter Absatz der Verordnung vom 30. November 1906 zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1906 dem Landeskulturrate vorzulegenden Bedarfs-Voranschläge der landwirtschaftlichen Kreis- vereine und der Landesverbände; 3. die Zuteilung anderer als der in Ziffer 1 bezeichneten Verhandlungs-Gegenstände zur Vorberatung an den vom Landeskulturrate für Gegenstände der Art bestellten Sonderausschuß; in Ermangelung eines solchen: Bildung eines besonderen Aus- schusses oder Bestellung von Berichterstattern für den betreffenden Gegenstand; 4. die Beschlußfassung über das Bedürfnis der Anberaumung einer Sitzung des Landes- kulturrates und Feststellung der Zeit und der Tagesordnung für solche; 5. die Feststellung des Sitzungsberichts über die Verhandlungen des Landeskulturrates G 16; 6. in dringenden Fällen, deren Erledigung keinen Aufschub gestattet, Gutachten und Erklärungen, vorbehältlich nachträglicher Genehmigung durch den Landeskulturrat, abzugeben. Ist der ständige Ausschuß zweifelhaft, ob eine Vorlage wichtig und dringlich genug sei, um die Einberufung einer außerordentlichen Gesamtsitzung zu rechtfertigen, so hat er durch eine briefliche Anfrage seiten der Geschäftsleitung die Mitglieder mit Stimmenmehrheit entscheiden zu lassen. 8 17. Für die Vorberatung der das landwirtschaftliche Vereinswesen betreffenden gemeinsamen Angelegenheiten, soweit sie der Beschlußfassung des Landeskulturrates unter- liegen, insbesondere zur Vorberatung der Aufstellung von einheitlichen Grundsätzen für die Maßnahmen der landwirtschaftlichen Kreisvereine und der Landesverbände für Geflügel- zucht, Bienenzucht, Fischzucht und Obstbau zur Förderung ihrer Zwecke, namentlich zur Vorberatung der hierbei erforderlichen Aufwendungen, wird ein erweiterter Ausschuß gebildet, dem angehören a) als ordentliche Mitglieder 1. die Mitglieder des ständigen Ausschusses (§ 15, zweiter Absatz), 2, die Vorsitzenden der landwirtschaftlichen Kreisvereine, soweit sie dem ständigen Ausschusse nicht angehören, b) die von dem Landeskulturrate gemäß § 3 Absatz 2 des Gesetzes gewählten außer- ordentlichen Mitglieder für Geflügelzucht, Bienenzucht, Fischzucht und Obstbau, die jedoch nur bei den in ihr Gebiet einschlagenden Fragen zuzuziehen sind, xc) besondere Sachverständige, die nach Bedarf hinzugezogen werden. Als solche kommen für Angelegenheiten der Kreisvereine und der diesen angeschlossenen landwirtschaft- 217 Erweiterter Ausschuß.